Stichwort: Schwangerschaftsabbruch
Wien (APA) - Der Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1. Jänner 1975 straffrei - allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. In...
Wien (APA) - Der Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1. Jänner 1975 straffrei - allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen. In den ersten drei Monaten darf die Schwangerschaft nach ärztlicher Beratung beendet werden. Keine zeitliche Beschränkung gibt es etwa dann, wenn „eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt“ sein wird.
Geregelt ist der Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch. Laut Paragraf 96 ist Abtreibung zwar mit Freiheits- oder Geldstrafen bedroht - Paragraf 97 legt allerdings Ausnahmen fest.
Ein Beenden der Schwangerschaft ist Paragraf 97 zufolge nicht strafbar, wenn der Abbruch „innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird“. Zeitlich unabhängig abtreiben darf man auch, wenn anders eine ernste Gefahr für das Leben oder ein schwerer Schaden für die körperliche und seelische Gesundheit der Frau nicht abgewendet werden kann oder bei der Zeugung Unmündigkeit bestand. Ebenfalls als straffreier Grund für eine Abtreibung anerkannt ist eine Behinderung des Kindes, wörtlich wenn „eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. In all diesen Fällen muss ein Arzt den Abbruch vornehmen.
Per Gesetz ist kein Arzt verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken - „es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten“. Schließlich heißt es in Paragraf 97 auch noch: „Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.“
Das Gesetz - „Fristenregelung“ bzw. „Indikationslösung“ - ist 1974 nach harten Kontroversen letztlich nur mit den Stimmen der damals mit absoluter Mehrheit ausgestatteten SPÖ beschlossen worden und am 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. Nach dem Gesetzesbeschluss ging die öffentliche Debatte mit Kundgebungen Pro und Contra weiter. Befürworter verwiesen auf das Selbstbestimmungsrecht der Frauen, Gegner sprachen von Mord. Im November 1975 erreichte ein Volksbegehren zum „Schutz des menschlichen Lebens“, also gegen die Fristenlösung, nur 18 Prozent Zustimmung. Besonders die Nationalratswahlkämpfe 1986 und 1990 waren geprägt von einschlägigen Diskussionen.