Sicherungshaft: Experte sieht keine europarechtlichen Bedenken
Wien (APA) - Der Europarechtler Walter Obwexer von der Universität Innsbruck hält die von der Regierung geplante Sicherungshaft für Asylwerb...
Wien (APA) - Der Europarechtler Walter Obwexer von der Universität Innsbruck hält die von der Regierung geplante Sicherungshaft für Asylwerber für europarechtlich zulässig. Die sogenannte EU-“Aufnahmerichtlinie“ würde eine derartige Maßnahme ermöglichen, es müsste aber nach der Inhaftierung rasch eine Prüfung durch einen Richter erfolgen, sagte er zur APA.
Die EU-Aufnahmerichtlinie für Asylwerber und Antragsteller auf subsidiären Schutz (Art. 8, Abs. 2) sehe u.a. vor, „dass die Mitgliedstaaten eine Inhaftierung vornehmen dürfen, wenn diese Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen“, sagte Obwexer.
Klar sei, dass ein EU-Mitgliedstaat zu einer grundrechtskonformen Implementierung einer solchen Regelung verpflichtet sei: es gelte das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit zu beachten, sagte Obwexer mit Verweis auf Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta. Das Grundrecht auf Freiheit gelte zwar nicht uneingeschränkt - allerdings brauche es für eine Einschränkung eine gesetzliche Grundlage. Diese müsse „zugänglich, klar und vorhersehbar sein, um eben Willkür auszuschließen“. Im Gesetz müsse „klar drinnen stehen, unter welchen Voraussetzungen, bei welcher Gefährdung Schutzsuchende in Haft genommen werden“, so der Experte.
Die Entscheidung zur Festsetzung der Betroffenen könnte in einem ersten Schritt die Asylbehörde oder eine Polizeibehörde treffen. „Das ist sicherlich erlaubt.“ Es müsste den Inhaftierten aber „in einer angemessenen Frist“ Zugang zu einem Richter gewährt werden, der dann die Haftgründe überprüft. „Weil das Grundrecht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist zu beachten“, so Obwexer.
Die Frist, in der Zugang zu einem Richter gewährt werden müsste, müsse definiert werden. Sie würde davon abhängen, wie lange in vergleichbaren anderen Fällen Personen festgehalten werden dürfen, bevor eine Prüfung durch einen Haftrichter stattzufinden hat. Im Grunde gehe es hier um Tage, so der Experte.
Sollte der Richter feststellen, dass keine Haftgründe vorliegen, so wäre der Betroffene unverzüglich freizusetzen. Bliebe die Person aber in Haft, so wäre es notwendig, dass es in „periodischen Abständen“ zu einer Haftprüfung kommt - dies würde in ähnlicher Weise wie beim Maßnahmenvollzug funktionieren, so Obwexer.
Sollte sich der Betroffene - unabhängig von dessen Asyl-Status - bereit erklären, Österreich zu verlassen, dann wäre er auf jeden Fall auf freien Fuß zu setzen.