Karfreitag: Antrag der Koalition will Eingriff in Kollektivverträge
Wien (APA) - Die Koalition hat am Mittwoch ihren Antrag zur Streichung des Karfreitag als Feiertag eingebracht. Wie von der Regierung angekü...
Wien (APA) - Die Koalition hat am Mittwoch ihren Antrag zur Streichung des Karfreitag als Feiertag eingebracht. Wie von der Regierung angekündigt, wird damit nicht nur das Arbeitsruhegesetz geändert. Auch die zwischen Gewerkschaft und Wirtschaftskammer verhandelten Sonderregelungen zum Karfreitag in Kollektivverträgen sollen gestrichen werden. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist umstritten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Jänner entschieden, dass die bisherige Bevorzugung von Protestanten und Altkatholiken beim Karfreitag unzulässig ist. Damit steht der zusätzliche Feiertag allen Arbeitnehmern zu. Um einen allgemeinen zusätzlichen Feiertag zu verhindern, wollen ÖVP und FPÖ die Karfreitagsregelung nun aus dem Arbeitsruhegesetz streichen. Die entsprechende Bestimmung (§7 Abs. 3) soll entfallen.
Wer am Karfreitag freihaben möchte, muss dafür also künftig einen seiner Urlaubstage verbrauchen. Dazu wird im Arbeitsruhegesetz eine Bestimmung eingefügt, die es allen Arbeitnehmern erlaubt, einen Urlaubstag im Jahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu fixieren. Dieser „persönliche Feiertag“ muss allerdings drei Monate im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden (nur für heuer wird diese Frist auf zwei Wochen verkürzt). Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür nicht. Sollte der Arbeitnehmer aber „auf Ersuchen des Arbeitgebers“ trotzdem an diesem Tag arbeiten, steht ihm das Feiertagsentgelt (also das doppelte Gehalt) zu, ohne dass dafür der Urlaubstag verfällt.
Rechtlich umstritten ist, dass die Regierung mit ihrem Antrag auch in die zwischen Gewerkschaft und Wirtschaftskammer verhandelten Kollektivverträge eingreift. Sowohl der Generalkollektivvertrag als auch einzelne Branchenverträge sehen nämlich weiterhin den freien Karfreitag für Protestanten (sowie für Juden den Versöhnungstag Jom Kippur) als Feiertag vor. Für Protestanten soll das nun per Gesetz gestrichen werden. Lediglich der jüdische Versöhnungstag bleibt in Geltung.
Wörtlich heißt es dazu im Abänderungsantrag (§33a Abs. 28 Arbeitsruhegesetz): „Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“
Nicht gelten soll der „persönliche Feiertag“ übrigens für Lehrerinnen und Lehrer, die am Karfreitag (heuer der 19. April) ohnehin Osterferien haben. In den Erläuterungen heißt es dazu, der persönliche Feiertag könne einmal pro Urlaubsjahr gewählt werden und damit seien Lehrer schon per definitionem nicht erfasst, da für sie die Begriffe „Schulferien“ und „Schuljahr“ gelten.