Karfreitag - Arbeitsrechtler: Eingriff in Kollektivvertrag unzulässig
Wien (APA) - Der Arbeitsrechtler Franz Marhold von der Wiener Wirtschaftsuniversität hält den von der Regierung geplanten Eingriff in den Ge...
Wien (APA) - Der Arbeitsrechtler Franz Marhold von der Wiener Wirtschaftsuniversität hält den von der Regierung geplanten Eingriff in den Generalkollektivvertrag zum Karfreitag für unzulässig. Marhold verweist im APA-Interview darauf, dass sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei und Deutschland für ähnliche Pläne verurteilt haben.
Die Regierung begründet den Eingriff in die Kollektivverträge damit, dass der Europäische Gerichtshof die Bevorzugung von Protestanten im Feiertagsgesetz für unzulässig erklärt hat. Damit müsse nicht nur das Feiertagsgesetz geändert werden, sondern auch ähnliche Regeln in den Kollektivverträgen.
Marhold gesteht der Regierung zwar zu, dass die Sonderregelungen in den Kollektivverträgen geändert werden müssen. Vorgenommen werden müssten die Änderungen aber von den Kollektivvertragspartnern - also von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer. Der Arbeitsrechtler verweist auf entsprechende Urteile der europäischen Gerichte: So hat der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg 2009 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht in die Kollektivvertragshoheit eingreifen darf und die Türkei verurteilt. Und der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat an einem deutschen Beispiel entschieden, dass es dem Gesetzgeber nicht erlaubt ist, per Gesetz eine diskriminierende Bestimmung aus einem Tarifvertrag zu streichen. Hier gebe es „ein klares Primat für die sozialpartnerschaftliche Lösung“, betont Marhold. Erst wenn die Sozialpartner scheitern, sei ein Gesetz zulässig.
„Klarheit und Rechtssicherheit“ - wie von der Regierung behauptet - bringt die aktuelle Regelung damit nicht. „Das wird zu Rechtsstreitigkeiten führen“, erwartet Marhold, denn: „Nach meiner Sicht ist durch die gesetzliche Änderung nicht viel gewonnen, weil der Generalkollektivvertrag trotz des Eingreifens des Gesetzgebers unverändert weiter gilt.“
Marhold würde protestantischen Arbeitnehmern zwar nicht raten, am Karfreitag gar nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das könnte als Pflichtverletzung gewertet werden und zur Entlassung führen. Allerdings könnten sie ihre Feiertagszuschläge einklagen und dazu auf den Generalkollektivvertrag verweisen. Auch ÖGB und Wirtschaftskammer müssten aus Sicht des Arbeitsrechtlers ein Interesse daran haben, gegen den Eingriff in ihre Kollektivvertragshoheit vorzugehen. Und dass ÖVP und FPÖ die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung der Kollektivverträge per simpler Erwähnung in den Erläuterungen aushebeln wollen, ist aus seiner Sicht ohnehin nicht möglich.
Sehr wohl bestehen bleiben könnte nach Marholds Einschätzung der jüdischen Feiertag am Versöhnungstag Jom Kippur (heuer der 9. Oktober). Es handelt sich dabei zwar ebenfalls um eine Sonderregelung. Im Gegensatz zum Karfreitag könnte diese laut Marhold aber zulässig sein - und zwar mit Blick darauf, dass der entsprechende Generalkollektivvertrag 1953 unterzeichnet wurde, kurz nach dem Ende des Nationalsozialismus. Dies könne als Akt der Förderung des jüdischen Lebens in Österreich unmittelbar nach der Shoah interpretiert werden, so Marhold. Somit wäre die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, anders als beim Beschwerdeführer, der gegen den Karfreitag geklagt hatte: „Da liegen Welten zwischen einem atheistischen Detektiv und der Shoah.“