Radfahrer nach Unfall querschnittgelähmt: Veranstalter freigesprochen

Spittal (APA) - Im Prozess um einen Unfall beim ARBÖ-Radmarathon Bad Kleinkirchheim im Juli 2016 ist am Bezirksgericht Spittal Donnerstagnac...

Spittal (APA) - Im Prozess um einen Unfall beim ARBÖ-Radmarathon Bad Kleinkirchheim im Juli 2016 ist am Bezirksgericht Spittal Donnerstagnachmittag das Urteil gefällt worden. Der 49-jährige Vizeobmann des Organisators - der Radclub Feld am See als Hauptverantwortlicher - ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen worden.

Bei dem Radmarathon war einer der Teilnehmer schwer gestürzt und hatte sich das Brustbein, das Schulterblatt, das Schlüsselbein sowie den sechsten Brustwirbel gebrochen, was zur Querschnittslähmung führte. Ursache für den Sturz soll ein Längsriss im Belag der Fahrbahn gewesen sein. Das Gericht musste klären, ob dieser Riss tatsächlich Schuld an dem Unfall trug und ob der Veranstalter die Strecke deshalb nicht hätte freigeben dürfen bzw. die Stelle wenigstens hätte sichern müssen.

Für sie sei die Kausalität und ob eine mögliche Sorgfaltsverletzung vorliege wesentlich gewesen, sagte Richterin Nadja Oswald und bezog sich im Großen und Ganzen auf die Sachverständigen. Nach zwei Gutachten und einem ausführlichen Lokalaugenschein im Dezember hatte die Richterin ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

Der Sachverständige Hermann Steffan versuchte mittels Computersimulation, den Unfall nachzuvollziehen und kam zu dem Ergebnis, dass der Riss kausal für den Sturz war. Der Betroffene selbst konnte sich nicht erinnern, was den Sturz ausgelöst hatte. Er habe eine Unebenheit gespürt, es habe ihm die Hände vom Lenker geschlagen, daraufhin sei er kopfüber auf die Straße gestürzt, auf dem Rücken aufgekommen und Richtung Leitschiene gerutscht, sagte er.

Für Steffan ist der Riss „ein normaler Riss auf der Fahrbahn, der über kurz oder lang zu sanieren war, aber nicht eine besondere Gefahrenquelle darstellt.“ Bei der Besichtigung aus dem Auto heraus, wie sie im Vorfeld des Marathons erfolgte, sei der Riss selbst und dessen Länge, jedoch nicht die Tiefe feststellbar gewesen. Dazu hätte man aussteigen und ein Lineal anlegen müssen, so der Sachverständige. Darüber hinaus habe es auf der gesamten Strecke ähnliche Risse gegeben. Dazu sagte die Richterin, man hätte vom Angeklagten nicht verlangen können, die ganze Strecke zu Fuß abzugehen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass es sich dabei um kein „atypisches Hindernis“ gehandelt habe.

Der Sachverständige für Radsport, Michael Lischent, erklärte, der Riss sei in den Köpfen der Veranstalter als Gefahrenquelle nicht präsent gewesen. Außerdem hätte man aufgrund der Beschaffenheit der Strecke ohnehin keine Möglichkeit gehabt habe, diese Stelle zu markieren.

Für die Richterin ging es auch um die Zumutbarkeit. „Was kann ich einem Radmarathon-Veranstalter zumuten?“ fragte sie und kam zu dem Schluss, dass man bei einer solchen Veranstaltung ein Restrisiko in Kauf nehmen müsse. Sie legte auch Wert auf die Feststellung, dass dies eine Einzelfall-Entscheidung sei und nicht generell für ähnliche Veranstaltungen zu gelten habe.

Staatsanwältin Sarah Katschnig hatte den Strafantrag vollinhaltlich aufrechterhalten und einen Schuldspruch gefordert. Sie gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.