Prozess nach Verbotsgesetz 2 - Adressatenkreis war zu berücksichtigen
Krems (APA) - Nicht alle Voraussetzungen für eine Einweisung des 67-Jährigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher seien vorgele...
Krems (APA) - Nicht alle Voraussetzungen für eine Einweisung des 67-Jährigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher seien vorgelegen, begründete die vorsitzende Richterin in Krems das Urteil. Es seien keine Straftaten mit schweren Folgen zu befürchten. Es gelte hier auch den Adressatenkreis der Schreiben des Mannes - vorwiegend Institutionen und Einrichtungen - zu berücksichtigen.
Zu beurteilen waren die Voraussetzungen nach Paragraf 21 Absatz 1 Strafgesetzbuch. Mehrere Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts erfüllt - eine Anlasstat, die mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, Zurechnungsunfähigkeit sowie eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades. „Die weitaus größere Problematik war die Gefährlichkeitsprognose“, sagte die vorsitzende Richterin. Seit über zehn Jahren schreibe der Mann Briefe an Behörden, es habe keine Anhaltspunkte für Gewaltbereitschaft gegeben. „Als Prognosetat ist daher einzig und allein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer Verbrechen nach Paragraf 3h Verbotsgesetz zu befürchten.“
Handlungsweisen wie die gegenständlichen zahlreichen und vielen Leuten zugänglichen Schreiben „stellen Straftaten dar, die nicht bloß leichte Folgen haben“, hielt die Richterin fest. Ob sie jedoch auch schwere Folgen haben, sei im Einzelfall zu klären. Der Betroffene habe keine nachhaltige Auswirkungen auf den Adressatenkreis seiner Schreiben gehabt, sagte die Richterin. Damit gebe es nach Ansicht des Gerichts „keinen erheblichen gesellschaftlichen oder sozialen Störwert“.
Weil der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil von März 2018 teilweise aufgehoben hatte, war am Montag erneut die Zurechnungsfähigkeit des Mannes Thema gewesen. Dazu lagen insgesamt drei Expertisen vor. Ein „Obergutachten“ stufte den 67-Jährigen als nicht zurechnungsfähig ein. Die Laienrichter folgten dieser Einschätzung.