OGH zu Basiskonto: Entgelt-Obergrenzen gelten auch für Nebengebühren
Wien (APA) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen AGB-Klauseln der Bank Aus...
Wien (APA) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen AGB-Klauseln der Bank Austria für das Basiskonto dem VKI in wesentlichen Punkten recht gegeben. Diese Klauseln sahen unter anderem vor, dass die gesetzlichen Entgelt-Obergrenzen durch gewisse zusätzliche Gebühren überschritten werden konnten - das ist nach Ansicht des OGH unzulässig.
Verbraucher könnten auf Basis der OGH?Entscheidung zu viel verrechnete Entgelte zurückfordern, teilte der VKI am Dienstag mit. Bei bestehenden Basiskonten muss die Bank demnach von sich aus bis zum Ende des 3. Quartals 2019 Gutbuchungen vornehmen.
Mit dem im Herbst 2016 eingeführten gesetzlichen „Basiskonto“ haben beispielsweise auch Asylwerber, Obdachlose, verschuldete Personen oder Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen rechtmäßigen Anspruch auf ein Girokonto. Das Basiskonto darf maximal 80 Euro im Jahr kosten, bei besonders schutzbedürftigen Menschen dürfen nur 40 Euro im Jahr verrechnet werden.
Zu den grundlegenden Funktionen des Basiskontos zählen die wichtigsten Zahlungsdienstleistungen, wie etwa Einzahlungen auf das Konto, Bargeldbehebungen am Schalter und am Bankomaten sowie Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen und Zahlungen mit Zahlungskarten. Verweigern kann eine Bank dem Verbraucher ein solches Basiskonto nur, wenn er bereits ein Zahlungskonto hat und damit alle gesetzlich vorgesehenen Zahlungsdienste nutzen kann.
Die entsprechende AGB-Klausel der Bank Austria war laut OGH intransparent, weil sie dem Verbraucher suggerierte, er hätte keinen Anspruch auf ein Basiskonto, wenn er bereits ein Konto besaß, auch wenn er dieses nicht voll nutzen konnte, wenn das bestehende Konto z.B. auf Grund einer Insolvenzeröffnung oder Pfändung vom kontoführenden Kreditinstitut blockiert war.
Zu den Nebenleistung, die für eine Nutzung des Basiskontos unbedingt erforderlich sind, gehört nach Ansicht des OGH auch die Neuausstellung einer Karte wegen einer Namensänderung - es dürfen dafür also keine über die Entgelthöchstgrenze hinausgehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
http://www.ogh.gv.at/ ~ APA333 2019-03-19/14:25