Scooter-Regeln gelockert: Schon ab acht Jahren ohne Begleitung erlaubt
Mit der 30. Novelle zur Straßenverkehrsordnung gibt es neue Regeln, die noch nicht in allen Tiroler Schuldirektionen angekommen sein dürften: Nun können bereits Achtjährige ohne Begleitung mit dem Tretroller am Gehsteig unterwegs sein.
Innsbruck –Die neue Novelle wird Volksschulen vor eine größere Herausforderung in Sachen Mobilität stellen: Bis dato verweisen noch die meisten Tiroler Volksschulen auf ihren Homepages auf die vorherige Gesetzeslage, da heißt es dann etwa in dicken Lettern: „Mit Scooter und Roller darf man nur alleine fahren, wenn man zwölf Jahre alt ist oder wenn man älter als zehn ist und die Radfahrprüfung bestanden hat. Das gilt sogar für Scooter auf dem Gehsteig.“ Mit der vom Nationalrat beschlossenen und damit fixen Änderung der Straßenverkehrsordnung dürfen nun auch Achtjährige alleine mit dem Scooter Richtung Schule unterwegs sein (siehe Infokasten zur Novelle).
Während Schulen in zentralen Innsbrucker Lagen bis dato meist lockerer mit dem jungen Mobilitätstrend umgehen („Wir haben sogar einen eigenen Scooter-Parkplatz vor der Schule“), gibt es in anderen Volksschulen des Landes teils ein „Hausverbot“ für die kleinen Flitzer.
Positiv wird die neue Regelung vom Verkehrsclub Österreich (VCÖ) gesehen: „Die Regierung hat zu Recht beschlossen, die nächsten Jahre den Anteil der Radfahrer im Sinne des Klimas zu verdoppeln, da passt es dann auch, wenn man bei jungen Mobilitätsformen auf der Höhe der Zeit und der Lebensrealität entsprechend agiert“, meint dazu VCÖ-Sprecher Christian Gratzer.
Auf welchem Wege Kinder generell zur Schule kommen, ist nicht unbedingt Thema der Bildungsdirektion des Landes, trotzdem könne sich Bildungsdirektor Paul Gappmaier vorstellen, dass es in den nächsten Wochen bezüglich dieser neuen Novelle eine Info an die Volksschulen geben könnte. Parkplatztechnisch gehen die Roller mehrheitlich die jeweiligen Gemeinden als Schulerhalter an – vielerorts fehlen noch spezielle „Rollerstops“, Wiener Schulen haben bereits welche angekauft. (lipi)
Kinder und Mobilität: Änderungen der neuen StVÖ-Novelle
Das Befahren von Gehwegen und Gehsteigen mit fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit für Kinder unter 12 Jahren war bisher nur in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Person erlaubt. Künftig dürfen diese bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden. Mit kleinen Scootern darf auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine Fußgänger gefährdet werden. Nur für elektrisch betriebene Geräte (u. a. E-Scooter) bleibt die Beaufsichtigungspflicht für Kinder unverändert, weil damit eine wesentlich höhere Geschwindigkeit erreicht werden kann.
Radfahrprüfung. Kinder machen üblicherweise in der vierten Klasse Volksschule die Radfahrprüfung. Alleine Rad fahren mit Radfahrausweis ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-jährige Mädchen und Buben, die eine vierte Klasse besuchen, sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne Begleitperson Rad fahren dürfen.