Ausschlussklage - Gesellschafter kann Mitgesellschafter „loswerden“

Wien (APA) - Durch eine Ausschlussklage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter kann dieser aus der Gesellschaft ausgeschlossen ...

Wien (APA) - Durch eine Ausschlussklage eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter kann dieser aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Abhängig ist dies jedoch von der Rechtsform der Gesellschaft, in der gestritten wird, erläutert der Gesellschaftsrechtsexperte Rechtsanwalt Lukas Fantur gegenüber der APA. Zum konkreten Fall - Streit zwischen den Krone-Gesellschaftern - könne er gar nichts sagen.

Bei einer Personengesellschaft - zu der auch die Kommanditgesellschaft (KG) gehört - könne man auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen, wenn wichtige Gründe vorliegen - auch wenn dieser 50 Prozent an der Gesellschaft hält, erklärt der Anwalt. Der klagende Gesellschafter muss beweisen, dass der andere wichtige Gründe gesetzt habe, die seinen Verbleib in der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern unzumutbar machen. Infrage kommen etwa grobe Pflichtverletzungen oder gesellschaftsschädigendes Verhalten. Auch eine GmbH & Co KG zähle gesellschaftsrechtlich zu den Personengesellschaften, bei ihr ist der persönlich haftende Gesellschafter eben eine GmbH.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es bisher eine Ausschlussklage nur, wenn die Möglichkeit dazu im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Vor kurzem hat aber eine Rechtsänderung im Unternehmensgesetzbuch (UGB) stattgefunden, wo die Gesellschaft bürgerlichen Rechts reformiert wurde und allgemeine Regelungen für alle Gesellschaftsformen aufgenommen wurden. Einige Experten vertreten jetzt die Meinung, dass seither auch bei einer GmbH ein Ausschluss möglich ist, auch wenn er nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Bisher gebe es aber noch keine Judikatur dazu, so der Anwalt.

Wenn die Parteien neben dem Gesellschaftsvertrag noch einen Syndikatsvertrag schließen, dann entsteht innerhalb des Syndikats eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - also ebenfalls eine Personengesellschaft. Das Syndikat ist also eine Gesellschaft zusätzlich zur eigentlichen Gesellschaft. Darin können Dinge zwischen allen oder einigen Gesellschaftern vereinbart werden, die vielleicht nicht jeder wissen sollte. Bei einer Verletzung des Syndikatsvertrags könne das auch unmittelbar relevant für die Gesellschaft werden. So könne ein Gesellschafterbeschluss angefochten werden, mit der Begründung dass ein Syndikatsvertrag verletzt wurde. Eine grobe Verletzung des Syndikatsvertrags könnte ebenfalls dazu berechtigen, jemand aus der Gesellschaft auszuschließen, so der Anwalt.

Der Antrag auf Ausschluss eines Gesellschafters ist beim Handelsgericht einzubringen - außer wenn eine Schiedsvereinbarung besteht, dann ist die Klage beim Schiedsgericht einzubringen. Das Schiedsgericht muss dann das Vorbringen prüfen und kann mit einem Schiedsspruch den Ausschluss eines Gesellschafters verfügen. Der ausgeschlossene Gesellschafter muss finanziell abgefunden werden. Die Höhe der Abfindung kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, sonst wird es nach dem Gesetz bestimmt, nämlich mit dem Verkehrswert der Gesellschaft bzw. seines Anteils.

Grundsätzlich sind laut dem Gesellschaftsrechtsexperten Fantur eher Abberufungsklagen gegen Geschäftsführer häufig, manchmal gebe es auch Ausschlussklagen gegen einen Gesellschafter. Dass auf eine Klage gleich eine Gegenklage der anderen Seite folge sei dabei durchaus üblich. „Wenn in Gesellschaften gestritten wird, werden oft alle möglichen Klagen eingebracht, da spielen auch taktische Gründe eine Rolle“. Dann werden die Verträge herausgeholt - was bisher einvernehmlich gemacht wurde, werde dann alles infrage gestellt, erläutert der Experte.