Innsbruck-Land

Streit um Betretungsverbot in Lueg geht weiter

Das alte Widum Lueg liegt mitten im Sperrgebiet wegen Steinschlaggefahr. Für den Besitzer, der das baufällige Objekt sanieren möchte, gibt es nach wie vor keine Ausnahmegenehmigung.
© TT

Die Gemeinde Gries hat eine Verordnung wegen Steinschlaggefahr neu erlassen – der Besitzer des Widums darf weiter nicht zu seinem Objekt.

Gries a. Br. –Ein jahrelanger, verwickelter Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Gries am Brenner und dem Besitzer des baufälligen Widums im Ortsteil Lueg (die TT berichtete mehrfach) geht in die nächste Runde. Im Mittelpunkt steht dabei eine Verordnung der Gemeinde, die in Lueg wegen Steinschlaggefahr ein Betretungsverbot für einen genau definierten Bereich festlegt. Mitten in diesem Sperrgebiet liegt das Widum – weshalb dem Eigentümer die lange geplante Sanierung des Objekts verweigert wird.

Die ursprüngliche Verordnung, erlassen nach einem Felssturz im Jahr 2011, sah für Übertretungen eine Geldstrafe von bis zu 2000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen vor. Nachdem der Besitzer des Widums eine Ermahnung seitens der BH erhielt, weil er im März 2017 den Gefahrenbereich trotz Verbots betreten habe, legte dieser beim Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) Beschwerde gegen den Bescheid ein. Dabei brachte er u. a. Bedenken gegen die Verordnung vor.

Ende Februar hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun jenen Teil der Verordnung aufgehoben, der eine Freiheitsstrafe vorsah. Das Strafverfahren gegen den Eigentümer des Widums wurde vom LVwG im März eingestellt.

Die Teilaufhebung durch den VfGH „betrifft aber nicht die Kernfrage, ob das Betretungsverbot zu Recht besteht“, betont Albert Heiss, Anwalt der Gemeinde Gries.

Tatsächlich ist die Sperre weiter aufrecht: Bereits im Jänner 2019 – also noch vor dem Erkenntnis des VfGH – hat der Grieser Bürgermeister Karl Mühlsteiger eine modifizierte Fassung der Verordnung erlassen: Diese sieht bei Übertretungen nur noch eine Geld-, keine Haftstrafe mehr vor. Zugleich wurden die Ausnahmegenehmigungen – also wer das Sperrgebiet doch betreten darf – gegenüber der Verordnung von 2011 „sogar noch weiter gefasst“, wie Hermann Holzmann, Anwalt des Widumbesitzers, erklärt:

Geologen oder die Asfinag dürfen das Gelände für Untersuchungen betreten, bei guten Sichtverhältnissen darf auch eine landwirtschaftliche Parzelle im Gefahrenbereich bewirtschaftet werden. Auch für Besucher von Gottesdiensten in der Kirche am Lueg gibt es eine Ausnahme, ebenso für das kurzzeitige Betreten eines Geräteschuppens und eines Lagerplatzes.

„Der Besitzer des Widums kann aber weiterhin sein Eigentum nicht erreichen“, kritisiert Holzmann. Er ortet eine massive Schieflage. „Genau das bekämpfen wir nochmals beim LVwG“, sagt er zur TT.

Bei der Gemeinde Gries sorgt das für Kopfschütteln: Ein Gutachten der Landesgeologie habe ergeben, dass der betreffende Bereich gefährdet sei, so Anwalt Heiss. Dieses Gutachten sei „in allen Verfahren als Grundlage des Betretungsverbots anerkannt“ worden. „Wir waren erst kürzlich mit der Landesgeologie in Schriftverkehr“, ergänzt BM Mühlsteiger, „eine Aufhebung der Sperre ist nicht in Sicht.“

Durch Tauwetter etc. bestehe derzeit sogar eine prekäre Situation. Dass die Verordnung nur gegen den Widumbesitzer gerichtet sei, weist Mühlsteiger klar zurück. Kirchenbesucher, Geologen oder Landwirte würden sich nur kurz im Gefahrenbereich aufhalten, der Widumbesitzer wolle dies hingegen an fünf bis sechs Tagen pro Woche bis zu acht Stunden lang tun: „Das ist eindeutig zu gefährlich.“

Der Besitzer des Widums sieht das ganz anders: Er hat geologische Gutachten beauftragt, in denen argumentiert wird, dass die Aufenthaltsdauer im Gefahrengebiet und damit das Risiko bei anderen Tätigkeiten – etwa bei Dreharbeiten eines ganzen Filmteams im Jahr 2012 – viel höher gewesen sei. Gerade im Bereich rund um Widum und Kirche sei in den letzten Jahren kein einziger Steinschlag dokumentiert – weshalb auch für den Besitzer eine Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt sei. Zumal er die Sanierungen nur vor, im oder auf dem Gebäude durchführe.

Ein weiterer Aspekt im Streit ist der Denkmalschutz: Das Bundesdenkmalamt hat die alte Zollstätte Lueg samt Kirche und Widum 2017 zum Denkmal erklärt, die Gemeinde – die 2012 einen Abbruch des Widums wegen „Gefahr im Verzug“ anordnete – wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof. Dessen Entscheidung steht noch aus. (md)

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