Landespolitik

Höchstgericht hebt Tiroler Jagdgesetz auf

Ein in Tirol lebender Deutscher mit deutschem Jagdschein erhielt keine Jagdkarte. Der Verfassungsgerichtshof schoss das Jagdgesetz jetzt ab.
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Manche Entscheidungen liegen auf der Hand wie die vorliegende des Verfassungsgerichtshofs. Denn das Höchstgericht hat das Tiroler Jagdgesetz...

Manche Entscheidungen liegen auf der Hand wie die vorliegende des Verfassungsgerichtshofs. Denn das Höchstgericht hat das Tiroler Jagdgesetz in einem Punkt als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei geht es darum, wer in Tirol eine Jagdkarte erwerben darf. Inhaltlich stellt das Tiroler Jagdgesetz nämlich nicht auf die fachlich­e Eignung ab, sondern auf den Wohnsitz (!). Deshalb hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits im Vorjahr ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und vor wenigen Tagen mit der Aufhebung abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Imst den Antrag eines mit Hauptwohnsitz in Tirol gemeldeten Deutschen auf eine Jagdkarte ab. Im Jagdgesetz finde sich kein­e Deckung dafür, hieß es. Das Kurios­e dabei: Der Deutsche konnte die fachliche Eignung vorweisen, denn er besaß einen Jagdschein in Deutschland. Doch ihm wurde die enge Auslegung des Tiroler Jagdgesetzes zum Verhängnis: Denn wer in Österreich lebt, muss für die Erlangung einer Tiroler Jagdkarte einen Jagdschein aus einem österreichischen Bundesland vorweisen. Die aus dem Ausland reicht nur dann aus, wenn man auch in dem betreffenden Land wohnt. Vereinfacht gesagt: Ein Deutscher mit deutscher Jagdprüfung aus Deutschland kann eine Jagdkarte in Tirol erhalten. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte im Mai 2018 die ablehnende Haltung der Bezirkshauptmannschaft, erst die Beschwerde beim Höchstgericht war erfolgreich.

Für das Höchstgericht ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Hauptwohnsitz ein objektives Unterscheidungsmerkmal dafür darstellt, ob eine jagdliche Eignung vorliegt. Denn würde der Deutsche weiterhin seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben, könnte er mit der dort erworbenen jagdlichen Eignung auch eine Jagdkarte in Tirol erwerben. Wer das noch verstehen soll, weiß wohl niemand mehr. Deshalb hat das Land Tirol wohlweislich auf eine Stellungnahme an das Höchstgericht verzichtet.

Für den VfGH steht das Tiroler Jagdgesetz mit „dem Gleichheits­grundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot" im Widerspruch. Bis 31. Dezember muss der umstrittene Punkt gestrichen werden, der in Tirol lebende deutsche Staatsbürger erhält eine Jagdkarte. (pn)