BP-Wahl 2016: Platzgummer und stv. Wahlleiter freigesprochen
Dem Kufsteiner Bezirkshauptmann und Bezirkswahlleiter Christoph Platzgummer sowie seinem stellvertretenden Wahlleiter waren Amtsmissbrauch, falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt hinsichtlich der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 vorgeworfen.
Innsbruck – Der Kufsteiner Bezirkshauptmann und Bezirkswahlleiter Christoph Platzgummer sowie der stellvertretende Bezirkswahlleiter sind am Dienstag am Innsbrucker Landesgericht im Prozess zur Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 freigesprochen worden. Der Richter konnte bei beiden Angeklagten keinen Vorsatz erkennen, sagte er in der Urteilsbegründung.
Beim Erstangeklagten, dem stellvertretenden Bezirkswahlleiter, dem das alleinige Öffnen von Wahlkarten und somit Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde, konnte der Richter kein Motiv zur strafbaren Handlung erkennen. „Warum sollte er die Befugnisse wissentlich missbrauchen?“, hielt er fest. Auch bei Platzgummer, dem falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt zur Last gelegt wurde, stellte er die Frage, warum er etwas falsch beurkunden sollte. Er konnte nach Ansicht des Gerichts davon ausgehen, dass die Wahlhandlung delegierbar sei und habe sich darauf verlassen.
Der am 6. September wegen Nichterscheinens einer Zeugin vertagte Prozess gegen Platzgummer und den stv. Bezirkswahlleiter hat am Dienstag am Landesgericht Innsbruck seine Fortsetzung gefunden. Bei der Verhandlung am 6. September hatte der Erstangeklagte und stellvertretende Wahlleiter hinsichtlich der Anklage davon gesprochen, dass lediglich „Vorbereitungshandlungen wie bei den vorangegangenen Wahlen“ vorgenommen worden waren.
Auch Platzgummer merkte damals an, dass es für ihn klar gewesen sei, „es wie beim ersten Wahlgang“ zu machen. Der Erstangeklagte hatte am Montag nach dem Wahltag der Bundespräsidenten-Stichwahl bereits um 8 Uhr mit dem Schlitzen der Wahlkarten begonnen. Er selbst bezifferte die Zahl mit „rund 1500 Stück“. Die Mitglieder der Wahlbehörde der Wahlbehörde und die Wahlbeisitzer waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwesend. Platzgummer hatte schließlich die Rechtmäßigkeit der Öffnung der Briefwahlkarten mit seiner Unterschrift attestiert.
Die am Dienstag einvernommene Zeugin, die damals der Verhandlung ferngeblieben war, konnte sich nicht mehr erinnern, ob bei der Sitzung am Wahlsonntag „vorbereitende Handlungen für den Montag“ besprochen worden waren. Auch ob dort vom Schlitzen und Öffnen der Wahlkarten die Rede war, entzog sich ebenfalls ihrer Erinnerung. Über die bisherige Praxis bei den vorangegangenen Wahlen konnte sie keine Auskunft geben. Die beiden Angeklagten fügten zuvor zu Verhandlungsbeginn zum Sachverhalt der vorhergehenden Verhandlung nichts hinzu. (TT.com, APA)