Waffenbesitz

Mehr Verfahren: Waffen-Sammeln kann gefährlich sein

Sammlerstück im Visier der Justiz. Wer sich so eine Maschinenpistole ins Wohnzimmer stellt, sollte sich vorher genau erkundigen.
© Fellner Reinhard

Kriegsmaterial- und Waffengesetz ziehen bei Sammlern oder Funden ein enges Korsett. So kann es schnell passieren, dass man sich aufgrund einer Sammel-Leidenschaft vor dem Kadi wiederfindet, weil man die Rechtslage missachtet hat.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck –Der Innsbrucker Rechtsanwalt Harald Wille verteidigt als Waffenexperte und stv. Disziplinaranwalt des Tiroler Jägerverbands immer häufiger Tiroler wegen Verstößen nach dem Waffen- oder gar Kriegsmaterialgesetz. Meist trifft man am Landesgericht dann auf harmlose Sammler, gedankenlose Finder, aber auch erklärte Waffennarren. Alle eint eines: die vollkommene Unkenntnis der Rechtslage. Denn wenn die Polizei erst einmal zur Hausdurchsuchung schreitet und allerlei aus dem Zweiten Weltkrieg oder von Militaria-Märkten in Osteuropa oder Italien sicherstellt, drohen ein bis fünf Jahre Haft. Gleich mehreres gilt es jedoch bei Interesse an Waffen laut RA Wille zu beachten. Bei Funden (Äcker, Wälder) von jeglichem Kriegsmaterial muss man damit umgehend die nächste Polizeidienststelle oder Kaserne aufsuchen. „Funde sind für Sammler gefährlich. Die Leute sind in der Regel nicht imstande, die Beschaffenheit des Materials zu beurteilen, auch wenn es vielleicht ziemlich korrodiert aussieht. Auch Waffenteile darf man nicht nach Hause mitnehmen!“ Anders verhält es sich beim Fund einer normalen Waffe, beispielsweise einer Pistole. Hier räumt der Gesetzgeber zwei Tage „Schonfrist“ bis zur Abgabe ein. Danach macht sich jeder nach dem Waffengesetz strafbar, der nicht ohnehin über eine waffenrechtliche Genehmigung verfügt. „Gefundenes erst einmal prinzipiell abgeben, die Behörde entscheidet dann über das Schicksal der Waffe“, so Wille.

Demnach müssten Finder bedenken, dass beispielsweise jeder Pistolenfund von der Behörde einem kriminaltechnischen Beschuss unterzogen wird, um zu sehen, ob schon einmal ein Verbrechen mit der Waffe begangen wurde. „So eine Pistole möchte ich dann lieber nicht daheim haben“, warnt Wille.

Auch bei Online-Bestellungen und Selbstimporten sei größte Vorsicht geboten. So treffe man teils auf völlig unterschiedliche Rechtslagen, auch auf Zusicherungen bei Online-Angeboten sei kein Verlass: „Vor einem Waffenimport muss man sich über das spezielle Kaufobjekt unbedingt bei der Behörde erkundigen. Ist die Waffe erst im Land, ist es zu spät.“ Und wer beispielsweise ein Maschinengewehr aus dem Zweiten Weltkrieg ausstellen möchte, muss dieses zuvor jedenfalls durch einen behördlich ermächtigten Waffenhändler deaktivieren lassen. „Eigenmächtiges Zerstören von Lauf oder Verschluss hilft nicht. Was zählt, ist einzig der offizielle Rautenstempel an der Waffe. Erst dann gilt eine Waffe als offiziell für Sammler deaktiviert!“, erklärt Wille. Ab 14. Dezember verschärft eine Novelle weiter die Rechtslage: U. a. sind lange Magazine nachzumelden.

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