Mindestsicherung

VfGH kippt mit „Sozialhilfe neu“ weiteren türkis-blauen Leuchtturm

Der VfGH kippte wesentliche Punkte eines der wichtigsten und umstrittensten Projekte der türkis-blauen Regierung.
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Zum Ärger von ÖVP und FPÖ bringt das Verfassungsgericht eines ihrer Prestigeprojekte zu Fall – die Mindestsicherung mit Verschärfungen für Zuwanderer.

Von Karin Leitner

Wien –Die neue Form der Mindestsicherung ist einer der Streitpunkte bei den Koalitionsverhandlungen von ÖVP und Grünen. Die Partei von Sebastian Kurz will beibehalten, was sie im Regierungsbund mit der FPÖ in diesem Frühjahr beschlossen hat – Verschärfungen, damit etwa weniger staatliche Hilfe für kinderreiche Familien als davor. Um „die Zuwanderung in das Sozialsystem“ hintanzuhalten, wie es hieß. Die Öko-Partei von Werner Kogler hat die Novitäten beklagt – mehr Kinderarmut werde es ob dieser geben.

Nun bleibt die Reform doch nicht wie gehabt. Nicht, weil die ÖVP den Grünen entgegenkommt. Die Höchstrichter bringen dieses Prestigeprojekt von Türkis-Blau zu Fall. Zweierlei, das gegen Zuwanderer gerichtet war, haben die Verfassungshüter aufgehoben. Dass die Mindestsicherung mit Sprachkenntnissen verknüpft ist – und dass es Höchstsätze für Kinder gibt, ist wider die Verfassung.

Den Gerichtshof angerufen hatten die 21 Bundesratsmandatare der SPÖ. Sie orteten neun verfassungswidrige Punkte im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, darunter die Deckelung der Sozialhilfe bei Haushaltsgemeinschaften, den Höchstsatz von rund 44 Euro pro Monat ab dem dritten Kind – und dass die Sozialhilfe an Sprachkenntnisse gekoppelt ist. Zudem befanden sie, dass der Bund seine Kompetenzen überschreite, den Ländern zu strenge Vorgaben mache. Letzteres sehen die Höchstrichter anders; „keinen unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit der Länder“ erkennen sie. Es sei zwar „an sich Sache der Länder“, Leistungen bei sozialer Hilfsbedürftigkeit zu gewähren. „Der Bund ist jedoch zuständig, auf diesem Gebiet Grundsätze für die Landesgesetzgebung aufzustellen.“

Die Regelung könne dazu führen, „dass der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkindfamilien nicht mehr gewährleistet ist“.
VfGH-Entscheid

„Verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien“

Nicht gutgeheißen wird von den Richtern die Regelung zu den Höchstsätzen für Kinder. Eine „sachlich nicht gerechtfertigte und daher verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien“ konstatieren sie. Im Grundsatzgesetz ist festgeschrieben, dass der Höchstsatz der Sozialhilfeleistung für das erste Kind 25 Prozent, für das zweite Kind 15 Prozent, für das dritte und jedes weitere Kind fünf Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. Dieser Modus könne dazu führen, „dass der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkindfamilien nicht mehr gewährleistet ist“, heißt es im Entscheid. Dass sich die Höchstsätze für Erwachsene am System der Ausgleichszulage orientieren, beanstanden die Spitzenjuristen nicht.

Als verfassungswidrig werten sie, dass der volle Bezug der Sozialhilfe an sprachliches Know-how geknüpft ist. Wer nicht nachweist, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 oder Englischkenntnisse auf Niveau C1 zu haben, dem stehen nur 65 Prozent der Beihilfe zu. Die Differenz von mehr als 300 Euro auf die gesamte Geldleistung ist im Gesetz als Sachleistung zum „Arbeitsqualifizierungsbonus für Vermittelbarkeit“ gerechtfertigt worden. Mit diesem Betrag sollten Sprachkurse finanziert werden.

Der „Grundsatzgesetzgeber“ habe „schon deshalb eine unsachliche Regelung getroffen, weil keine Gründe ersichtlich sind, weshalb ausschließlich bei Deutsch- und Englischkenntnissen auf diesem hohen Niveau eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sein soll“, erläutern die Richter. „Es ist offenkundig, dass für viele Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt weder Deutsch auf B1-Niveau noch Englisch auf C1-Niveau erforderlich sind.“ Der „Grundsatzgesetzgeber“ lasse auch außer Acht, „dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen, Erkrankungen, Analphabetismus u. v. m.) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können“. Diese Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, „weil es viele Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, für die weder Deutsch- noch Englischkenntnisse auf diesem Niveau erforderlich sind“. Im Sozialhilfe-Statistikgesetz gibt es für die obersten Richter ebenfalls Verfassungswidriges: Die Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten laufe dem Grundrecht auf Datenschutz zuwider, sagen sie.

ÖVP kann Richterspruch „nicht nachvollziehen“

Wie reagieren Politiker auf den Spruch? ÖVP-Klubchef August Wöginger sagt: „Wir können ihn nicht nachvollziehen – und er widerspricht vollkommen unseren politischen Überzeugungen. Aber Entscheidungen des VfGH sind in einem Rechtsstaat, auch wenn man sie inhaltlich ablehnt, endgültig.“ FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl sagt: „Die Höchstrichter stellen mit dieser Entscheidung den Magnet für unqualifizierte Zuwanderung wieder auf Maximalleistung.“ Der SPÖ behagt der juristische Befund. Sozialleistungen wegen der Kinderanzahl zu kürzen, sei nämlich „eine Schande für Österreich“, urteilt Parteichefin Pamela Rendi-Wagner. Und Grünen-Vize Stefan Kaineder spricht von einem „guten Tag für die ärmsten Kinder in Österreich“.

VfGH arbeitet sich an türkis-blauen Maßnahmen ab

Bei der Reform der Mindestsicherung wurden gegen Zuwanderer gemünzten Maßnahmen der „Sozialhilfe neu“ aufgehoben: Sowohl die Verknüpfung mit Sprachkenntnissen wie auch Höchstsätze für Kinder sind laut VfGH verfassungswidrig. Letzteres sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien. Im Grundsatzgesetz selbst sieht der VfGH aber keinen unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit der Länder.

Auch weite Teile des türkis-blauen

„Sicherheitspakets“

wurden erst in der vergangenen Woche für verfassungswidrig erklärt. Aufgehoben wurden unter anderem Bestimmungen über den „Bundestrojaner“ sowie über die automatische Auswertung von Video-und Section-Control-Daten von Autofahrern. Die Überwachungsmaßnahmen hätten keinen ausreichenden Schutz von in die Überwachung einbezogenen unbeteiligten Dritten vorgesehen, argumentierten die Verfassungsrichter.

Die türkis-blaue

Sozialversicherungsreform

hielt hingegen im wesentlichen vor dem VfGH stand. Sowohl die Strukturreform mit einer starken Reduktion der Träger als auch die paritätische Besetzung der Gremien zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern wurden für verfassungskonform befunden. Verfassungswidrig waren nur die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung von den Kassen an die Finanz und die Bestimmungen über den neuen Eignungstest für die Kassenfunktionäre.

Wackeln könnten aber noch weitere türkis-blaue Gesetze. So fechten etwa die betroffenen Kirchen und Arbeitnehmervertreter die

Abschaffung des Karfreitags

als Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vor dem VfGH an. Ein anderes Gericht, nämlich der Europäische Gerichtshof, könnte die

Indexierung der Familienbeihilfe

für im Ausland lebende Kinder zu Fall bringen. Über ein Verfahren entscheiden muss die EU-Behörde.

In vollem Ausmaß bestätigt hat der Verfassungsgerichtshof übrigens ein Gesetz, das nach dem Ende der ÖVP-FPÖ-Koalition das freie Spiel der Kräfte im Nationalrat möglich gemacht hat: Das

Rauchverbot in der Gastronomie

. Sowohl Shisha-Bar-Betreiber als auch Nacht-Gastronomie blitzten mit ihren Beschwerden ab.