RA Dr. Julia Konzett

Haftung auch ohne Verschulden

Wer ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, geht von Rechts wegen ein Haftungsrisiko ein.
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Das Fahren mit Fahrzeugen bringt Risiken mit sich. Dem Halter wird daher unabhängig von einem Verschulden der Ersatz eines Schadens auferlegt.

Was versteht man unter Gefährdungshaftung?

Wichtigstes Beispiel der Gefährdungshaftung ist das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, kurz EKHG. Das EKHG kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person beim Betrieb einer Eisenbahn, eines Kraftfahrzeuges oder eines Schleppliftes am Körper verletzt, getötet oder eine Sache beschädigt wird. Der Halter des Fahrzeuges bzw. die Betreiber von Eisenbahn oder Schlepplift haben auch für die dadurch entstehenden Schäden aufzukommen.

Bedarf es für die Haftung nach dem EKHG eines Verschuldens?

Nein, das EKHG stellt nicht auf ein verbotenes oder schuldhaftes Verhalten des Lenkers oder Betreibers ab. Die Haftung leitet sich aus der mit der Sache verbundenen Gefahr ab.

Was bedeutet „beim Betrieb"?

Betrieb eines Fahrzeuges ist die bestimmungsgemäße Verwendung als Fahrmittel zur Ortsveränderung. Ein Kfz, das zum Zwecke der Ingangsetzung des Motors angeschoben wird, befindet sich in Betrieb, ein geparktes Fahrzeug jedoch nicht.

Was gilt als Kraftfahrzeug?

Alle Fahrzeuge, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille 10 km/h überschritten werden können, sind Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Ein Anhänger für sich allein ist kein Fahrzeug; wenn er jedoch mit einem Kfz verbunden ist, bildet er mit diesem eine Einheit.

Besteht immer eine Haftung nach dem EKHG?

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Haftung nach dem EKHG besteht zum Beispiel dann, wenn ein Fahrzeuglenker wegen des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers sein Fahrzeug verreißen muss und dadurch ein Unfall passiert oder wenn bei einem Auffahrunfall ein stehendes Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug aufgeschoben wird. Hingegen besteht Haftungsbefreiung, wenn ein Fahrzeug bei normaler Fahrweise einen Stein auf die Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeuges schleudert und diese beschädigt wird. Zur Klärung, ob eine Haftung nach dem EKHG vorliegt oder nicht, kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt.