Weihnachten geht in die Verlängerung: Kassen klingeln bis Silvester
Gutscheine, Geldgeschenke, Ausverkauf, Umtausch: Das weihnachtliche Nachspiel lässt bis Neujahr weiter die Kassen klingeln.
Innsbruck –Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christuskind, sondern auch das Nachspiel im Weihnachtsgeschäft. Knapp 20 Prozent der Weihnachtsumsätze werden zwischen Weihnachten und Neujahr erzielt, wenn Gutscheine eingelöst, unpassende Geschenke umgetauscht oder die Geldscheine im Kuvert ausgegeben werden – immerhin dürften sich die Österreicher heuer unter anderem mit rund 840 Mio. Euro Bargeld beschenkt haben. Positiver Nebeneffekt der weihnachtlichen Verlängerung für den Handel: Bei dieser Gelegenheit wird oft zusätzlich eingekauft.
Der Umtausch des ungeliebten Geschenks ist allerdings kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens, erinnert der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Viele Händler zeigen sich jedoch kulant und räumen eine Umtauschmöglichkeit ein. Geld zurück gibt es allerdings selten, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen ein anderes oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.
Bei Online-Käufen dagegen gibt es mit wenigen Ausnahmen ein gesetzliches Rücktrittsrecht, so der VKI. Und zwar deshalb, weil man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, sei eine formlose Erklärung ausreichend, Konsumentenschützer raten aber zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es kein Rücktrittsrecht – etwa wenn die Versiegelung einer DVD bereits entfernt wurde oder bei Waren, die nach persönlichen Vorgaben angefertigt wurden, etwa ein graviertes Schmuckstück.
Auf Gewährleistung wiederum haben Kunden ein Recht, sofern das Produkt mangelhaft ist, etwa wenn der neue Fernseher nicht funktioniert. Dann muss das Unternehmen entweder den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen bzw. den Preis mindern oder erstatten.
Die vertragliche Garantie wiederum ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers. Wenn sie gegeben wurde, ist sie bindend.
Auch Gutscheine dürften sich wieder zahlreich unter dem Christbaum eingenistet haben. Ohne Befristung gelten gekaufte Gutscheine prinzipiell 30 Jahre lang. Doch auch die Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Käufer nicht gröblich benachteiligt. (mas)