Fliegende Wahlkommission in Tirol wird eingemottet
Die Sonderwahlbehörden für Heime oder Bettlägrige werden kaum in Anspruch genommen. Das Land will das Wahlrecht in zentralen Punkten reformieren.
Von Manfred Mitterwachauer
Innsbruck – Seit wenigen Tagen liegt es auf, das „Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020“. Die Landesregierung will damit gleich drei Wahlordnungen (Land, Gemeinde, Stadt Innsbruck) ändern. Was so sperrig klingt, hat aber in der praktischen Abwicklung künftiger Urnengänge auf Landes- wie Gemeindeebene durchaus handfeste Auswirkungen. Ein Überblick:
1 Sonderwahlbehörden: Um Wählern, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (Bsp. Heimbewohner, Bettlägrige) die Stimmabgabe zu ermöglichen, ist bis dato in jeder Gemeinde eine Sonderwahlbehörde („fliegende Wahlkommission“) einzurichten. Mangels Nachfrage sollen diese nun eingestellt werden. Bei der LT-Wahl 2018 waren nur 69 Stimmen vor einer „Fliegenden“ abgegeben worden – in den Wahlkreisen Imst, Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz teils gar keine oder nur bis zu zwei Stimmen. Für nicht mobile Wähler sei die Möglichkeit der Briefwahl ausreichend, heißt es. Für Wohn- und Pflegeheime, in denen davon auszugehen ist, dass mehr als 30 Wähler abstimmen werden, ist jedoch künftig ein „Anstaltssprengel“ einzurichten. 15 der 92 Wohn- und Pflegeheime in Tirol verfügen derzeit über jeweils nicht mehr als 30 Betten. Ein Anstaltssprengel kann aber auch für mehrere Heime zuständig sein.
2 Wahlverschiebung: Sollte durch Naturkatastrophen oder auch nicht lösbare technische Schwierigkeiten (Bsp. Herstellung der Wahlunterlagen) eine Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, kann selbige um höchstens vier Wochen verschoben werden. Zuletzt war dies 2017 im Vorfeld der Olympia-Volksbefragung aufgrund von Problemen mit Briefwahlunterlagen Thema.
3 Vergütung und Stimm- enthaltungen: Um taktische Enthaltungen einzelner Wählergruppen hintanzuhalten (Wahlanfechtung), werden künftig Stimmenthaltungen in den Wahlbehörden als Ablehnung gewertet. Die Bundespräsidentenwahl lässt grüßen. Zudem wird die Vergütung für Wahlbeisitzer (LT-Wahl; 30 €/6h) nicht mehr an die Wählergruppe ausbezahlt, welche den Beisitzer nominiert, sondern direkt an die Mitglieder. Damit kommen auch parteiunabhängige Beisitzer in den Genuss.
4 Urnenwahl mit Wahlkarte: Die Möglichkeit der Wahl mit „offener“ Wahlkarte (Briefwahl) am Wahltag im zugewiesenen Wahllokal wird mangels Bedarf (102 Personen LT-Wahl 2018) und hohem administrativen Aufwand abgeschafft.
5 Parallele Wahlen: Um die gleichzeitige Abhaltung von gesetzlich unterschiedlich geregelten Wahlen oder Abstimmungen zu erleichtern, werden Anpassungen (gemeinsame Wahlsprengel und Wahlkuverts) vorgenommen. Auch das sind Lehren aus der Olympia-Volksbefragung, die 2017 in Tirol parallel zur Nationalratswahl abgehalten wurde.