30 Monate Haft für Lehrer nach sexuellem Missbrauch in Neustift
Einstiger Missbrauch in der Skihauptschule Neustift endete gestern für einen Lehrer endgültig mit 30 Monaten teilbedingter Haft.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck, Neustift – Die #MeToo-Debatte rüttelte durch die Eröffnungen der einstigen Skirennläuferin Nicola Werdenigg auch Tirol wach. So geriet ein hochrangiger Pädagoge wegen seiner Zeit als Lehrer und Trainer in der Skihauptschule Neustift ins Visier. Der als ehrgeizig und fordernd bekannte Lehrer soll laut Anklage eine damals Elfjährige über zweieinhalb Jahre während seiner Massagen auch in deren Brust- und Genitalbereich intensiv berührt haben.
Dies stellte der heute 60-Jährige im Frühjahr beim Prozess am Landesgericht heftigst in Abrede: „Ich schwöre beim Leben meiner Kinder und Enkel, dass die Vorwürfe nicht stimmen!“ Dazu versuchte er auch zu beweisen, dass die Übergriffe ab dem Jahr 1996 zeitlich und örtlich gar nicht möglich gewesen wären. Die bis heute andauernde psychische Erkrankung der Frau ließ sich für die psychiatrische Gutachterin aber genau auf den beschriebenen Missbrauch zurückführen. Ein Schöffensenat verhängte über den Pädagogen wegen (damaliger) „Unzucht mit Unmündigen“ 30 Monate Haft – zehn davon als unbedingte Haftstrafe.
Gegen dies berief der Sportlehrer. Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Schuldspruch jedoch – so ging es gestern am Oberlandesgericht (OLG) noch um die Strafhöhe. Auch diese bestätigte das OLG jedoch klar: „Eine Schülerin wurde ab dem elften Lebensjahr über zweieinhalb Jahre unzählige Male missbraucht – da ist ein Viertel des Strafrahmens als Strafe nicht zu hoch.“ Auch müsse laut OLG-Richter Ernst Werus aus generalpräventiven Gründen „gezeigt werden, dass solche Handlungen spürbare Folgen haben“. Da ein Lehramt für den Suspendierten ohnehin nicht mehr in Frage kommt, ersparte das OLG dem Mann jedoch den Amts- und nachfolgenden Pensionsverlust. Dies auch, weil die Tat schon so lange zurückliegt. Verteidiger Thomas Praxmarer stellt noch heute wegen neuer Zeugen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.