Impf-Bereitschaft der Österreicher gestiegen, Hörl positiv getestet
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Betretungsverbote für Geschäfte lassen Unternehmer zittern. Mietexperte RA Joachim Tschütscher sieht aber auch für deren Vermieter schwarz.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Die Abwehrmaßnahmen gegen das Corinavirus lähmen nicht nur die Gesellschaft, sondern werden diese im Umkehrschluss auch Euro-Milliarden kosten. Betretungsverbote von Geschäften und Lokalen bringen dabei Handel, Gastronomie und etliche Freiberufler in eine verzweifelte Situation. Denn wo kein Kunde, da auch kein Umsatz. Dafür läuft das Kostenkarussell munter weiter. Neben den Personalkosten, fallen da vor allem die Mietausgaben für Unternehmer besonders ins Gewicht.
Nach etlichen Anfragen hat der Innsbrucker Immobilien- und Mietrechtsexperte RA Joachim Tschütscher nun eine Expertise dazu erstellt.
Wer haftet nun wirklich für das Risiko und die Folgen einer solchen Epidemie? Müssen Mieter für unbenutzbare Geschäfte weiter zahlen, oder bleibt letztlich der Vermieter auf seinen Forderungen sitzen? Fragen, die für manchen Selbstständigen derzeit die Existenz bedeuten könnten.
Das Ergebnis der anwaltlichen Expertise vorweg: Es werden die Vermieter sein, die auf ihren Forderungen während aufrechten Betretungsverbots sitzen bleiben.
Rechtsanwalt Tschütscher zieht für seinen Schluss grundsätzlich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch heran. Dieses regelt den so genannten „außerordentlichen Zufall“. Als solches gilt ein „elementares Ereignis, das von Menschen nicht beherrschbar ist“. Das Gesetz nennt als Beispiele Feuer, Krieg, Seuchen und Überschwemmungen. Ereignet sich dieses Ereignis dann noch in einer „Sphäre“, die weder Mieter noch Vermieter zuordenbar ist, „trifft die Gefahr die Vermieterseite“, so RA Tschütscher gegenüber der TT. Tschütscher: „Muss das Geschäft für eine gewisse Zeit geschlossen werden, ist der Mieter für die Dauer von der Mietzahlung befreit. Dauert die Sperre zum Beispiel einen halben Monat, so ist die Miete – einschließlich der Betriebskosten – nur zur Hälfte zu zahlen. Bei einem ganzen Monat entfällt die Mietzahlung zur Gänze.“
Mietminderungen wären jedoch immer im Einzelfall zu überprüfen.
Die Republik hat sich von Schadenersatzleistungen bereits am Sonntag mit der jüngst beschlossenen Gesetzeslage indes bereits verabschiedet. Demnach wurden Lokale und Geschäfte vom Staat nämlich nicht geschlossen, sondern lediglich ein Betretungsverbot über die Betriebsstätten verhängt. RA Tschütscher: „Das ist in der Wirkung das Gleiche, aber rechtlich etwas anderes. Bei einer Schließung der Betriebsstätte wäre nach dem Epidemiegesetz eine Entschädigung zu leisten, bei einem reinen Betretungsverbot jedoch nicht. Umso wichtiger ist somit die zivilrechtliche Regelung, wer für das Corona-Risiko einzustehen hat.“
Demnach dürften hierbei die Vermieter für die Zeit des Betretungsverbots nun doppelt Pech gehabt haben. Helfen könnten allenfalls noch Betriebsunterbrechungsversicherungen oder ein dafür extra versicherter Vermieter.