Diebstahl von Richter-Werken aus Mistkübel: Urteil bestätigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Verurteilung eines Manns wegen Diebstahls von Werken des weltbekannten Kölner Künstlers Gerhard Richter aus einer Mülltonne bestätigt. Das Mitnehmen der Werke sei Diebstahl gewesen - auch wenn die Papiere von Richter aussortiert worden seien, teilte ein Gerichtssprecher am Montag mit. Die konkrete Strafe muss allerdings neu festgesetzt werden.

Der Angeklagte hatte den Künstler in Köln besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Der Verkauf kam nicht zustande, wie das OLG weiter mitteilte. Bei dem Besuch bemerkte der Angeklagte demnach auf dem Grundstück des Künstlers eine umgefallene Papiertonne und daneben liegenden Papierabfall, der aus der Tonne herausgefallen war.

Beim Aufsammeln des Mülls entdeckte der Mann den Angaben zufolge vier von Richter angefertigte und von diesem entsorgte Werke. In dem Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm er die Werke mit. Später versuchte der Mann, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und über ein Auktionshaus zu verkaufen.

Das Amts- und das Landgericht Köln hatten den Angeklagten des Diebstahls für schuldig befunden. Das OLG bestätigte diesen Schuldspruch nun in letzter Instanz. Der Künstler sei weiter Eigentümer des aus der Papiertonne herausgefallenen, aber noch auf seinem Grundstück befindlichen Abfalls geblieben, befand der Strafsenat.

Die Annahme des Manns, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt gewesen zu sein, stehe einem Schuldspruch nicht entgegen. Diesbezüglich habe sich der Angeklagte in einem sogenannten vermeidbaren Verbotsirrtum befunden: Er hätte nämlich nach Überzeugung des OLG erkennen können, dass auch demjenigen, der einen Gegenstand in die auf seinem Grundstück stehende Abfalltonne wirft, weiterhin Rechte an dem Gegenstand zustehen.

Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers wie Richter. Die Verurteilung des Manns zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro hob das OLG aber auf. Bei der Festsetzung der Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 20 Euro seien dem Landgericht Rechtsfehler unter anderem in Hinblick auf eine Strafmilderung bei Verbotsirrtum unterlaufen. Das Landgericht muss die Strafe nun neu festsetzen.

Verwandte Themen