TT-Leser fragen, Experten antworten: Ist Oldtimer-Tour mit Frau erlaubt?
Wer mit Freunden Motorrad fahren will, muss warten. Klettern mit Freunden geht.
Wer mit Freunden Motorrad fahren will, muss warten. Klettern mit Freunden geht. Und auch eine Ausfahrt mit dem Cabrio ist möglich.
Innsbruck – Was geht wieder, was immer noch nicht? Die ständigen Änderungen bei den Corona-Maßnahmen sorgen für Unklarheiten. Mit Hilfe der Polizei sollen hier einige Fragen beantwortet werden.
⏩ Ist es als Besitzer eines Sommerfahrzeuges (Oldtimer, Sportwagen, Cabrio ...) erlaubt, mit diesem eine Ausfahrt zu machen?
Antwort: „Ja, da auch das Betreten öffentlicher Orte im Freien alleine (oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben) ohne triftigen Grund erlaubt ist“, sagt Polizeijurist Florian Greil: „Das Betreten umfasst auch das Befahren. Das gilt auch für eine Motorradtour, sofern sie allein oder mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt unternommen wird; Gruppenausfahrten mit z. B. Freunden, die in anderen Haushalten leben, sind hingegen nicht zulässig.“
⏩ Darf ich mit Freunden eine Klettertour unternehmen?
Antwort: „Leider wurde noch nicht geklärt, ob seit der Neuerung mit 20.04.2020 auch Klettergärten unter den Begriff „Sportstätten“ fallen. Vorher galt die Beschränkung für „Sportplätze“, eine AV-Kletterwand bzw. ein Klettergarten fielen nicht darunter. Vorsichtig muss man aber annehmen, dass organisierte Klettergärten, auch wenn sie gratis genutzt werden, unter den Begriff „Sportstätte“ fallen und daher das Betreten grundsätzlich verboten ist. Sonstiges Klettern (also ohne bereitgestellte Infrastruktur) fällt nicht unter die Verbote; wildes Klettern mit Klemmkeilen ist unter Freunden demnach zulässig.“
⏩ Ist ein Gesichtsvisier ein erlaubter Ersatz für eine Mund-Nasen-Schutzmaske?
Antwort: „Die Auslegung ist derzeit auch im Gesundheitsministerium unklar – eine MNS ist eine mechanische Schutzvorrichtung, die den Mund- Nasenbereich gut abdeckt. Dies ist bei einem Gesichtsvisier eher nicht der Fall. Ein Gesichtsvisier ist aber beispielsweise bei manchen Berufsausübungen als infektionsminimierende Maßnahme zulässig. Bei erteilter Ausnahme zum Zweck der Berufsausübung kann der Ein-Meter-Abstand unterbleiben.“ (TT)