Corona-Krise

Diskussion um rechtliche Bedingungen: Tiroler Weg verbot Besuch bei Freunden

Die Tiroler Polizei erstattete rund 4800 Anzeigen im Rahmen der Covid-Maßnahmen.
© Foto Rudy De Moor

Die Vollquarantäne in Tirol untersagte das Verlassen des Wohnsitzes – und damit auch private Treffen mit anderen.

Von Nikolaus Paumgartten

Innsbruck – Treffen im privaten Bereich – die seien immer schon erlaubt gewesen. Diese Aussage aus dem Gesundheitsministerium sorgt seit Anfang der Woche bei vielen Menschen für Stirnrunzeln. Die Verkehrsbeschränkungen hätten sich immer nur auf den öffentlichen Raum bezogen, allerdings werde wie bisher empfohlen, soziale Kontakte zu reduzieren und damit ein neuerliches Ansteigen der Infektionszahlen zu verhindern, heißt es aus dem Ministerium.

Was auf Bundesebene seit 16. März gültig ist, wurde allerdings in Tirol drei Tage später per Landesverordnung deutlich verschärft. Diese regelte die so genannte Selbst­isolation oder Vollquarantäne – und hatte größere Auswirkungen auf den persönlichen Lebensbereich. Denn anders als in der Bundesverordnung wurde hier festgeschrieben, dass der eigene Wohnsitz nur aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verlassen werden durfte. Ein Besuch bei Freunden war damit ausgeschlossen.

Bis zur Aufhebung der Maßnahme am 7. April hatte die Polizei in Tirol 2900 Anzeigen im Rahmen der Covid-Maßnahmen erstattet, bis Anfang der Woche waren es 4800 Anzeigen, heißt es seitens des Landes. Mindestens 95 Prozent der Anzeigen beziehen sich dabei auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes im öffentlichen Raum.

Wer sich in Tirol ab dem 7. April privat mit Menschen außerhalb des gleichen Haushaltes im privaten Rahmen getroffen hat, habe gegen keine Verordnung verstoßen, erklärt Florian Greil, Leiter des Strafamtes der Landespolizeidirektion. Auflösungen so genannter Corona-Partys hätten dort stattgefunden, wo sich Menschen öffentlich versammelt und gefeiert haben.

Bei privaten Veranstaltungen sei man dort eingeschritten, wo es Beschwerden wegen Lärmbelästigung gegeben hat. Hier seien auch Anzeigen erstattet worden – etwa aufgrund von Anstandsverletzungen, Beflegelungen von Beamten oder Suchtmitteldelikten. Greil schließt allerdings nicht aus, dass dabei Beamte bei einem Anfangsverdacht auch Anzeigen wegen des Verstoßes der Corona-Verordnung erstattet haben. „Ob hier Strafen verhängt werden, müssen letztlich Magistrat und Bezirkshauptmannschaften als zuständige Strafbehörden entscheiden“, so Greil.

Genau das werde auch passieren, versichert Florian Kurzthaler, Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Landes Tirol. Nach seinem Kenntnisstand gebe es einige wenige Anzeigen im Rahmen der Covid-Maßnahmen, die sich auf Treffen im privaten Bereich beziehen. „Unsere Bezirkshauptmannschaften werden jeden Fall individuell prüfen und dann entscheiden, ob hier gestraft werden kann oder nicht“, so Kurzthaler.

Strafen werden selbstverständlich nur dort möglich sein und verhängt werden, wo auch die gesetzliche Grundlage gegeben ist. Sollte sich jemand zu Unrecht bestraft fühlen, steht dem Betroffenen immer noch der Gang zum Landesverwaltungsgericht frei.

Verordnungsdschungel rund um Covid-19

16. März: Bundesweite Ausgangsbeschränkungen treten in Kraft. Das Betreten öffentlicher Orte ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (Krankenversorgung, Arztbesuch, Einkauf, usw.) erlaubt.

19. März: Tirol begibt sich in Vollquarantäne. Die Landesverordnung ist wesentlich strenger als jene des Gesundheitsministeriums. Sie umfasst nicht nur das Betretungsverbot öffentlicher Orte, sondern verbietet außerdem ausdrücklich auch das Verlassen des eigenen Wohnsitzes.

7. April: Für Tirols Gemeinden (ausgenommen Paznaun, St. Anton und Sölden) endet die Vollquarantäne. Ab sofort gilt landesweit wieder die Bundesverordnung.

23. April: Die Quarantäne über das Paznaun, St. Anton und Sölden wird aufgehoben. In ganz Tirol gelten die bundesweiten Ausgangsbeschränkungen.

30. April: In der Nacht zum 1. Mai laufen bundesweit die Ausgangsbeschränkungen aus.

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