Tirol

Richtungsweisendes Urteil im Umgang mit Bildmaterial bei Vereinen

Fehlschlag: Bilder einer Jugend-Golf-Meisterschaft wurden ohne gültige Zustimmung der Eltern veröffentlicht.
© imago images / kolbert-press

Nach einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, untersagte diese die Anfertigung von Bildmaterial von Turnierteilnehmern ohne ausdrückliche Zustimmung.

Von Reinhard Fellner

Wien, Innsbruck – Ein bundesweit richtungsweisendes Erkenntnis zum Umgang mit Bild- und Filmmaterial bei Vereinen erging nun seitens der Datenschutzbehörde der Republik. Eltern junger Golfer gaben mit einer Beschwerde gegen den Tiroler Golfverband (TGV) den Anstoß.

So hatte der TGV letzten Juli Landesmeisterschaften für Schüler und Jugendliche veranstaltet. Wie die Jahre zuvor waren von den jungen Sportlern Bilder beim Wettkampf angefertigt und veröffentlicht worden. Zuvor hatte der TGV bei der Ausschreibung der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass „zum Zwecke der Darstellung der Veranstaltung Fotos und Filme erstellt werden, die auf TGV-Webseiten, sozialen Medien sowie in Printmedien veröffentlicht werden können“. Mit Teilnahme an der Veranstaltung würden Golfer auch der Datenverarbeitung zustimmen.

Für Rechtsanwalt und Golfspieler Hanns Forcher-Mayr ein Irrglaube des Verbands. Wie die Eltern der zwei Kinder sah er durch eine derartige Ausschreibung „das Grundrecht auf Privatsphäre ausgehebelt“ und machte die Verletzung von Datenschutz sowie EU-Grundrechtscharta geltend.

Für den TGV in einer Erststellungnahme „geradezu grotesk und frei von sachlicher Grundlage“ – der Hinweis in der Ausschreibung wäre ausreichend. Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde jedoch statt. Demnach begründet so ein Absatz in der Ausschreibung eben keine ausdrückliche Zustimmung zur Anfertigung von Bildmaterial. Diese muss künftig wohl separat eingeholt werden. „Eine Einwilligung ist ausdrücklich und aktiv zu erteilen. Aus der Anmeldung ist keinesfalls eine unmissverständliche Willensbekundung zur Verwendung personenbezogener Daten abzuleiten“, so die Behörde.

Der TGV wird berufen.

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