In Amtsgebäuden gelten jeweils eigene Corona-Vorschriften

Für Amtswege gelten die Vorschriften der am Donnerstagabend veröffentlichten „Lockerungsverordnung“ hinsichtlich der Coronakrise nicht. Vielmehr sind dort jeweils spezifische Regeln zu befolgen, hieß es am Freitag aus dem Gesundheitsministerium auf APA-Anfrage. Bei Gerichten etwa werden Schutzmaßnahmen bisher über die Hausordnung geregelt, bei Behördenwegen gelten spezifische Regelungen.

Die neue Verordnung gilt nicht für „Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung“, heißt es in ebendieser. Laut Gesundheitsministerium gibt es in den verschiedensten Behörden „unterschiedliche Anforderungen (Hygiene, Abstand halten, eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung), die u.a. von der Art der Amtshandlung und den örtlichen Gegebenheiten abhängen“. Daher solle man sich im Einzelfall erkundigen, so die Empfehlung.

Manche Regelungen harren noch ihres In-Kraft-Tretens: Das Vorgehen bei Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren in der derzeitigen Ausnahmesituation wird im verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geregelt, das noch den Bundesrat kommende Woche passieren muss. Damit soll etwa festgehalten werden, dass Amtshandlungen in Anwesenheit anderer Personen nur durchgeführt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

Von der generellen Vorgabe der „Lockerungsverordnung“, dass in „öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen“ ein Nasen-Mund-Schutz getragen werden muss, sind beispielsweise Bahnhofshallen, U-Bahn-Stationen oder Kirchen betroffen, wurde im Ministerium auf APA-Anfrage erörtert.

Definitiv nicht gemeint sind Gänge oder Stiegenhäuser in Wohnhäusern, diese gelten grundsätzlich nicht als öffentliche Orte, weil sie nicht durchgehend von jedermann betreten werden können. Im Gesundheitsbereich sind die Bestimmungen etwas weiter gefasst: „Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren“, heißt es in der „Lockerungsverordnung“.

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