Rechtslage für Garagenparty-Verbot strittig

Das in landesspezifischen Verordnungen geregelte Verbot von Partys mit mehr als sechs Personen in Kellerräumen, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Stadel und dergleichen wird von Experten kritisch gesehen. Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk erachtet diese Verbote für „nicht zulässig“. Auch der Wiener Rechtsanwalt Florian Horn hält die Verordnungen für gesetzeswidrig. Der Linzer Staatsrechts-Professor Andreas Janko sieht sie hingegen durch die Rechtslage gedeckt.

Verordnet wurden derartige Bestimmungen bisher in Tirol, Vorarlberg, Salzburg und Oberösterreich. Laut Auskunft aus dem Sozialministerium fußen diese Verordnungen (wie auch die COVID-19-Maßnahmenverordnung des Gesundheitsministers an sich) auf dem Epidemiegesetz.

Horn erklärte im APA-Gespräch, für diese Corona-Bestimmungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Konkret geht es laut Horn um §15 des Epidemiegesetzes, aber auch diese Bestimmung sei keine geeignete gesetzliche Grundlage. Sie ist auf Veranstaltungen ausgerichtet, die „ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen“, wie es im Gesetz heißt. Für Horn sind mit dieser Formulierung Veranstaltungen (bzw. Feste) in kleinerem Rahmen in den genannten Örtlichkeiten nicht umfasst. Lediglich größere Feiern könnten unter Bezugnahme auf das Epidemigesetz untersagt werden. „Paragraf 15 des Epidemigesetzes trägt eine Einschränkung auf solche Kleingruppen nicht“, sagte er.

Und Horn übte neuerlich grundsätzlich Kritik an der Qualität der Verordnungen: Denn aus der COVID-19-Maßnahmenverordnung, auf die sich die Landes-Verordnungen beziehen, gehe ohne weiteres nicht klar hervor, ob sich die in §10 der Verordnung geregelten Veranstaltungs-Bestimmung konkret auf das Epidemiegesetz oder doch auf das Maßnahmengesetz stützt. Für Kleingruppen mache dies aber ohnedies keinen Unterschied, denn für deren Verbot besteht derzeit im Maßnahmengesetz ebenso keine Rechtsgrundlage.

Ähnlicher Ansicht ist der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Im „Standard“ sagte er, dass der Terminus „privater Wohnraum“ in der Bundesverordnung nicht näher definiert sei. Allerdings wird dort auf die Erläuterungen verwiesen - und dort werde Wohnraum „in weitem Sinn definiert“, erklärt Funk. Neben Häusern und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien auch Nebenräume wie Garagen, Kellerabteile und Gartenhäuschen erfasst.

„Aus meiner Sicht ist es nicht zulässig, das weiter einzuschränken und auch in Garagen Feste zu regeln. Andernfalls riskiert man, dass eine Bekämpfung der Regelung vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich ist“, so Funk. In bäuerlichen Vierkanthöfen, wie sie in Oberösterreich üblich sind, könnten sogar Ställe und Scheunen, wenn sie im baulichen Verbund sind, als Privaträume vor Kontrollen geschützt sein. Bei einem klassischen Heustadl auf einem Feld dürfte eine strengere Feierregel dagegen zulässig sein, so der Experte.

Andreas Janko, Professor für Staatsrecht an der Johannes Keppler Universität in Linz, sieht das Verbot von Garagenpartys durch den Paragraf 15 des Epidemiegesetzes hingegen sehr wohl gedeckt. „Im Gegensatz zum COVID-Maßnahmengesetz ist dort nämlich ein ausdrückliches Verbot für Regelungen für den privaten Wohnbereich nicht enthalten“, sagte er im Ö1-“Abendjournal“ am Mittwoch. Und es bleibe ja der Wohnbereich im engeren Sinn ausgeklammert - „es geht ja nur um das Umfeld des privaten Wohnbereiches wie Garagen, Stadel, Zelt im Garten und ähnliches“.

Darüber hinaus müsse man sich fragen, was die Alternativen wären: „Die Alternative wäre in Wahrheit der Lockdown. Und im Verhältnis zu einem Lockdown ist natürlich trotzdem eine solche Beschränkung, auch wenn sie den Privatbereich betrifft, immer noch das gelindere Mittel“, so Janko.

Horn sieht das Problem aber nicht nur beim Verbot von Partys in den genannten privaten Räumlichkeiten, sondern generell bei den Einschränkungen von Treffen und kleinen Events auf sechs (indoor) bzw. zwölf (outdoor) Personen in der bundesweiten Verordnung. Wie er bereits vergangenen Freitag (im Ö1-Mittagsjournal) angemerkt hatte, fehle auch hier (aus denselben Gründen wie bei den Garagenpartys) die Rechtsgrundlage im Epidemiegesetz. „Zehn Personen oder zwölf Personen oder sechs Personen sind ganz sicher keine größere Menschenmenge“, sagte Horn vergangene Woche zu diesem Bereich der jüngsten Corona-Maßnahmen. „Wenn es eine epidemiologische Notwendigkeit zu einem derartigen Verbot gibt, dann wäre dies zu begründen und gleichzeitig eine geeignete, verhältnismäßige und verfassungskonforme rechtliche Grundlage zu schaffen“, sagte Horn dazu zur APA.

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