Mutter wegen Dreifachmordes an Kindern in Wien vor Gericht
Eine 31-jährige Frau hat am Montag in ihrem Prozess wegen Dreifachmordes vor einem Wiener Schwurgericht zugegeben, ihre drei Kinder getötet zu haben. „Ich wollte mit den Kindern in den Himmel gehen“, sagte die gebürtige Nepalesin. Ihr wird vorgeworfen, am 17. Oktober 2020 in ihrer Wohnung in der Donaustadt ihre Töchter im Alter von drei und neun Jahren sowie ihren knapp acht Monate alten Sohn im Schlaf mit einem Kopfkissen erstickt zu haben.
Zur Motivlage erklärte die Angeklagte, sie sei mit ihrem Leben nicht zufrieden gewesen: „Ich wollte selber sterben. Ich war nicht glücklich mit meinem Leben.“ Sie habe ihre Kinder nicht zurücklassen, sondern „mitnehmen“ wollen. Nach der Tötung der Kinder hatte die Mutter versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, und ein Ungeziefermittel getrunken. Die Versuche, sich das Leben zu nehmen, scheiterten. Darauf verständigte die 31-Jährige den polizeilichen Notruf.
Verteidigerin Astrid Wagner führte ins Treffen, ihre Mandantin sei nicht zurechnungsfähig und damit nicht schuldfähig: „Sie ist schwer geisteskrank. Sie hat gezielt gehandelt, keine Frage, sie hat vorsätzlich gehandelt. Aber in ihrer kranken Welt war ihr nicht bewusst, dass sie Unrecht tut.“ Die 31-Jährige sei „keine Rabenmutter, sondern eine Vorbildmutter“ gewesen, betonte Wagner. Sie habe ihre Kinder „über alles geliebt“, ihr hätten aber „schwere Depressionen, irrationale Ängste“ zu schaffen gemacht. In „der schrecklichen Nacht“ sei der Frau der Gedanke gekommen, „es kann nur die eine Lösung geben, dass sie mit den Kindern ins Paradies will“, sagte Wagner.
Der beigezogene psychiatrische Sachverständige Peter Hofmann hält die Angeklagte allerdings grundsätzlich für zurechnungsfähig, obwohl er ihr in seinem schriftlichen Gutachten eine „schwere, nicht behandelbare Geisteskrankheit“ bescheinigt. Im Tatzeitraum lag dem Sachverständigen zufolge „keine delinquenz- und handlungsbestimmende überdauernde psychotische Störung vor“. Hofmann verweist in seiner Expertise darauf, dass sich die 31-Jährige durchgehend an die prozessgegenständlichen Handlungen erinnern könne und minutiös wisse, was sie gemacht habe. Handlungsbestimmend war laut Hofmann eine „grenzwertige, psychotische Entgleisung mit entsprechender Fehlinterpretation der tatsächlichen Realsituation bei depressiver Grundsymptomatik“, in Verbindung mit der familiär angespannten Situation habe das zu einer Überforderung geführt.
Hofmann ist weiters zum Schluss gekommen, dass von der Frau eine „große Gefahr“ ausgeht, die „Tötungsdelikte in zukünftigen familiären Situationen“ bewirken könnte. Aufgrund dessen hat die Anklagebehörde zusätzlich zur Verurteilung der Angeklagten deren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragt (Paragraf 21 Absatz 2 StGB).