Kredite

Kunde bekommt bei vorzeitiger Kredittilgung Geld zurück

Wer vorzeitig seinen Kredit abstottert, hat laut VKI Anspruch auf Erstattung anteiliger Kreditkosten.
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Bei vorzeitiger Kreditrückzahlung müssen Banken die Kosten anteilig erstatten, auch die laufzeitunabhängigen.

Wien – Die UniCredit Bank Austria muss für vorzeitig zurückgezahlte Kredite auch laufzeitunabhängige Kosten, wie beispielsweise Bearbeitungsgebühren oder Abschlussgebühren, anteilig zurückzahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) entschieden. Der VKI hatte die Bank im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine ordentliche Revision sei aber vom OLG nicht zugelassen worden, so der VKI.

Im September 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Auslegung der EU-Richtlinie entschieden, dass die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten – die Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zusteht – nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst.

Österreich aber hatte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie nur die Rückerstattung der laufzeitabhängigen Kosten geregelt, die laufzeitunabhängigen Kosten aber gar nirgends erwähnt. Erst mit Jahreswechsel 2021 wurde diese Gesetzeslücke repariert.

Entsprechend dem österreichischen Gesetz hatte die UniCredit im Jahr 2020 in Hypothekarkrediten eine Klausel verwendet, die besagte, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.

Dennoch muss die Bank laut OLG auch diese Kosten anteilig ersetzen, wenn der Kunde den Kredit vorzeitig zurückzahlt, denn auch nach der alten Rechtslage seien diese zurückzuerstatten, so das OLG Wien. Der alte Gesetzestext habe sich nicht mit den laufzeitunabhängigen Kosten befasst. Durch die EuGH-Entscheidung sei diese Lücke im österreichischen Gesetz offenkundig geworden. „Ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und einer Richtlinie ist laut Gericht tunlichst zu vermeiden“, so der VKI.

Dass auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot rückzuerstatten sind, gilt dem OLG Wien zufolge sowohl für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz als auch für Kredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.

„Das Urteil verhilft den österreichischen Konsumenten zur Durchsetzung ihrer nach den EU-Richtlinien eingeräumten Rechte, wenn das Urteil vom Obersten Gerichtshof bestätigt wird“, betont der VKI. (mas, APA)