Beschäftigte im Home-Office sind jetzt besser abgesichert
Arbeit von zuhause bleibt freiwillig und Vereinbarungssache. Betriebe müssen den Mitarbeitern digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Wien – Beschäftigte im Home-Office sind ab sofort besser abgesichert. Seit heute gelten neue arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
1. Arbeitsort: Die Arbeit muss in einer „Wohnung“ stattfinden, ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Co-Working-Space oder im Kaffeehaus gilt nicht als Home-Office. Genauer definiert wurde der Begriff der Wohnung nicht. Laut den Regierungsparteien ÖVP und Grünen zählen etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger dazu.
2. Freiwilligkeit: Home-Office bleibt weiter freiwillig. Jedoch muss es auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder eine Betriebsvereinbarung geben, um im Home-Office zu arbeiten.
3. Unfall- und ArbeitnehmerInnenschutz: Es gibt einen unbefristeten Unfallversicherungsschutz für Unfälle bei der Arbeit von zuhause und Haushaltsangehörige müssen nicht für Schäden an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers haften. Weiters dürfen Arbeitsinspektoren nicht die Wohnung von Arbeitnehmern zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Home-Office betreten, außer der Arbeitnehmer stimmt zu. Alle Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsruhe sowie individuelle Arbeitszeitvereinbarungen gelten auch bei der Arbeit von zuhause.
4. Betriebsmittel: Betriebe müssen außerdem ihren Beschäftigten die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel – etwa Laptops – für das Arbeiten von zuhause zur Verfügung stellen.
5. Steuern: Der steuerrechtliche Teil des Home-Office-Pakets gilt teilweise rückwirkend bereits für das Corona-Jahr 2020. Beim Kauf ergonomischer Einrichtung für die Arbeit zuhause – insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung – können 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür muss man aber mindestens 26 Tage pro Kalenderjahr im Home-Office gearbeitet haben. Arbeitgeber können außerdem ihren Beschäftigten in den Jahren 2021 bis 2023 – bis zu drei Euro pro Home-Office-Tag, maximal jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr – eine steuerfreie Home-Office-Pauschale zahlen. Die steuerrechtlichen Regelungen des Home-Office-Gesetzespakets sollen vorerst bis zum Jahr 2023 gelten.
6. Kritik: Den NEOS fehlt im Home-Office-Paket unter anderem eine Regelung für „Mobile Office“ und sie halten den Begriff „digitale Arbeitsmittel“ für zu unbestimmt. Die SPÖ fordert eine gesetzliche Regelung der datenschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten bei der Arbeit von zuhause. Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) müsse bis 1. September 2021 eine entsprechende Regierungsvorlage schaffen. (APA, TT)