Tirol

Klage nach Verletzung von junger Tirolerin: Kinder im Funpark zu sichern

In gewerblichen Funparks sind Kinder bei Einführungskursen zu Sprüngen von Mitarbeitern zu instruieren und folglich zu sichern.
© Hildenbrand

Auch für Funparks gibt es Regeln im Umgang mit Kindern. Eine Verletzte klagte erfolgreich.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck – Kinder mit hohem Bewegungsdrang toben sich gern in so genannten Funparks aus. Von Trampolinen, Hüpfburgen bis zu Klettermöglichkeiten bieten solche gewerblich geführten Areale alle Einrichtungen, die das Kinderherz begehrt. Der mit Eintrittsgeld erkaufte Spaß hat jedoch einen Rahmen. Rechtlich nennt sich das etwas sperrig „vertragliche Verkehrssicherungspflicht“.

Gegen diese wurde in einem Tiroler Funpark im Umgang mit einer zehnjährigen Besucherin verstoßen. Das Mädchen erhielt nun über das Innsbrucker Bezirksgericht nach Berufung am Landesgericht insgesamt teilrechtskräftig 5161 Euro zugesprochen – dazu kommen 1000 Euro Verunstaltungsentschädigung für eine größere Narbe.

Ausgang nahm das Verfahren bei der notwendigen Einschulung des Mädchens zu späteren Turnübungen. Im Rahmen dieses Einführungskurses erklärte ein Instruktor den anwesenden Kindern die Sprungtechnik über zwei Hartbausteine und beobachtete darauf die Kinder aus drei Metern Entfernung.

Zu wenig der Sorgfalt für Rechtsanwalt Hermann Holzmann. Aus der Distanz konnte der Trainer nämlich einen schweren Sturz der Zehnjährigen mitsamt komplizierten Armbrüchen nicht verhindern. Dem Haftungsausschluss auf der Rechnung trat RA Holzmann zudem entgegen: „Für ein grob fahrlässiges Verhalten von Mitarbeitern muss ein Unternehmen einstehen.“ Die Gerichte und das Sportgutachten sahen es über zwei Instanzen genauso. Aus dem Urteil: „Diese Übungen gehören zu turnerischen Bewegungshandlungen. Daher sind die Grundsätze des Boden- und Geräteturnens anzuwenden“, so der Gutachter. Wesentlich sind bei solchen Turnübungen demnach vor allem die Punkte „Helfen und Sichern“. Unter „Helfen“ wird verstanden, dass man in den Bewegungsablauf des Übenden unterstützend eingreifen kann. Sobald eine Person die Übungen ohne Hilfe durchführen kann, tritt das „Sichern“ in den Vordergrund. Unter „Sichern“ versteht man ein abwartendes und genau beobachtendes, konzentriertes Bereitschaftsverhalten, um im Falle einer Gefahr sofort gezielt eingreifen zu können. Dadurch lässt sich das Verletzungsrisiko bei solchen Bewegungsübungen grundsätzlich herabsetzen.

Das Gericht sah auch eine besondere Schutzpflicht für Kinder: „Minderjährige Personen, die aufgrund ihres geringen Alters nur beschränkt handlungsfähig sind, stehen unter besonderem Schutz. Einer Zehnjährigen kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihre Angst vor dem Hindernis nicht entsprechend geäußert hat. Im Alter von zehn Jahren konnte die Klägerin keinesfalls abschätzen, ob und wenn ja zu welchen Verletzungen es kommen kann, wenn sie diese Übung ausführt und zu Sturz kommt.“ Daher war kein Mitverschulden vorwerfbar. „Die alleinige Verantwortung am Unfall trifft die Beklagte.“

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