Abbruch der Ski-Saison war rechtskonform

Das schlagartige Ende der touristischen Wintersaison im März 2020 in der ersten Phase der Corona-Pandemie war rechtskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 3. März bei der Prüfung einer entsprechenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (BH) St. Johann im Pongau entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg war nämlich der Ansicht, dass die Gründe für diesen massiven Schritt in der Verordnung nicht ausreichend dokumentiert worden seien.

Konkret hat sich das Höchstgericht mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann auseinandergesetzt, die am 13. März 2020 kundgemacht worden und drei Tage später in Kraft getreten war, berichteten die „Salzburger Nachrichten“ am Dienstag. Mit dieser Verordnung wurde die „Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2“ angeordnet. Damals hielten sich etwa 180.000 Urlauber in Salzburg auf, die Hotels im Gebirge waren zu etwa 90 Prozent ausgelastet und der Fall Ischgl war gerade bekannt geworden.

Eine ganze Reihe von Hoteliers klagte in der Folge Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz ein, und diese Verfahren landeten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Bei der Überprüfung begannen die Richter zu zweifeln, ob die Verordnung der BH zur Schließung überhaupt rechtmäßig sei: Der Akt enthalte lediglich eine Weisung des Landes zur Erlassung dieser Verordnung nach einem vorgefertigten Muster, „weshalb es an einer ausreichenden Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen fehle“. Das Landesverwaltungsgericht beantragte daher, dass der VfGH die Gesetzwidrigkeit bestätige.

Doch das Höchstgericht war gegenteiliger Ansicht. Die Gründe für die Schließung der Seilbahnen und Unterkünfte hätten nicht unbedingt im Verordnungsakt der BH angeführt werden müssen, wenn sie bereits im Akt des Weisungsgebers - in diesem Fall des Landes Salzburg - dokumentiert seien, heißt es sinngemäß in der Entscheidung, die der APA vorliegt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen sei. „Die angefochtene Verordnung erging in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie, in der das Wissen über SARS-CoV-2 und über COVID-19 entsprechend beschränkt war.“ Vor diesem Hintergrund reiche die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Weisungsakt des Landes aus.

Weiters stellte das Höchstgericht fest, dass es sich mit den im Wesentlichen gleichen Anträgen in 15 anderen Fällen gar nicht mehr befasse, weil die Rechtsfragen durch die aktuelle Entscheidung bereits geklärt seien.

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