Prozess-Wiederholung um getötete Siebenjährige am 13. Februar in Wien
Im Mai 2018 hatte ein Jugendlicher im Wiener Ditteshof eine siebenjährige Bekannte erstochen und ihren Körper dann in einer Mülltonne entsorgt. Er wurde in erster Instanz zu 13 Jahren Haft mit anschließender Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Der OGH sieht aber eine Neudurchführung des Verfahrens als notwendig an.
Wien – Am 13. Februar wird am Wiener Landesgericht zum zweiten Mal gegen einen inzwischen 17 Jahre alten Burschen verhandelt, der am 11. Mai 2018 im Ditteshof in Wien-Döbling eine Siebenjährige getötet hat. Das gab Gerichtssprecherin Christina Salzborn auf APA-Anfrage bekannt.
Die Neudurchführung wurde durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) notwendig. Das Höchstgericht hatte im Juli die erstinstanzliche Entscheidung vom 19. Dezember 2018 – 13 Jahre Haft wegen Mordes plus Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – aufgehoben, um einen in dieser Causa aufgetretenen Sachverständigen-Streit klären zu lassen. Die beiden vor der Hauptverhandlung von der Justiz zugezogenen Gerichtspsychiater waren hinsichtlich der Frage, ob der 17-Jährige im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, zu unterschiedlichen Ansichten gekommen.
Innere Stimme im Kopf
Der 17-Jährige hatte die Tötung des Mädchens vor den Geschworenen grundsätzlich nicht bestritten, sich dabei aber auf eine "innere Stimme" berufen. "Eine Stimme im Kopf hat gesagt, dass ich sie würgen soll. Das tat ich auch. Ich habe weitere Anweisungen gehört. Dass ich sie in die Duschkabine bringen soll, ein Messer holen und zustechen soll", gab er zu Protokoll. Weitere Details wollte der Jugendliche nicht preisgeben: "Ich kann es nicht noch näher schildern."
Während der Sachverständige Werner Gerstl den Angeklagten als nicht zurechnungsfähig und damit nicht schuldfähig einstufte, kam sein Kollege Peter Hofmann zum Schluss, dass der Bursch im Tatzeitpunkt zwar an einer schizophrenen Erkrankung litt, diese aber noch nicht handlungsbestimmend war. Hofmann bejahte daher die Schuldfähigkeit, erachtete den 17-Jährigen aber zugleich für derart gefährlich, dass er sich im Fall eines Schuldspruchs für seine Unterbringung im Maßnahmenvollzug aussprach.
OGH sieht fundamentalen Verfahrensfehler
Ein von der Verteidigung beantragtes "Obergutachten" lehnte das Erstgericht ab. Die Geschworenen folgten Hofmanns Expertise, der Angeklagte wurde auf dieser Basis schuldig erkannt und abgeurteilt.
Für den OGH war der Verzicht auf ein drittes Gutachten allerdings ein fundamentaler Verfahrensfehler, womit sich nun ein neu zusammengesetztes Schwurgericht nach Einholung einer dritten Expertise noch ein Mal mit der Frage nach der Schuldfähigkeit des Jugendlichen befassen muss. Der zuständige Richter Norbert Gutachter ließ ein "Obergutachten" einholen, daneben war geplant, auch die beiden bisherigen Sachverständigen noch ein Mal zu Wort kommen zu lassen. Gerstl ist allerdings Ende November nach längerer Krankheit verstorben. Den Geschworenen stehen damit nur mehr dessen schriftliche Ausführungen zur Verfügung, allfällige ergänzende Fragen und ein persönliches Bild können sie nicht mehr stellen bzw. sich nicht mehr machen. (APA)