RA MMag. Sarah Venier-Lercher

Zurückgeben, wenn es nicht gefällt?

Ein typisches Fernabsatzgeschäft ist der Online-Kauf.
© Stock/BogdanVj, Martin Venier

Mit dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz wurde die EU-Richtlinie über den Verbraucherschutz in Österreich umgesetzt. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen kurz erklärt.

Von Sarah Venier-Lercher

Immer öfter werden Waren im Internet gekauft. Aber was, wenn die bestellte Jeans nicht passt oder nicht gefällt? Fragt man im Geschäft nach, erhält man häufig die Auskunft, dass der Umtausch mit Kassenbon binnen einer bestimmten Frist möglich ist. Ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Umtausch gibt es hier aber nicht.

Beim Online-Handel hingegen ist das Rücktrittsrecht im Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz festgelegt und somit zwingend. Als Verbraucherin/Verbraucher hat man also einem Unternehmen gegenüber ein gesetzlich eingeräumtes, zwingend vorgesehenes Rücktrittsrecht, welches auch nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gesetz gilt bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – also beispielsweise im Internet oder bei Katalogbestellungen sowie bei Auswärtsgeschäften. Ein Auswärtsgeschäft liegt bei Haustürgeschäften oder Werbefahrten vor, nicht aber beim Kauf am Messestand.

Die Verbraucherin/der Verbraucher kann von solchen Fern- und Auswärtsgeschäften grundsätzlich binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen zurücktreten und erhält das Geld einschließlich allfälliger Lieferkosten zurück. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Unternehmen die Verbraucherin oder den Verbraucher über das Rücktrittsrecht auch ausreichend aufgeklärt hat und ein entsprechendes Widerrufsformular zur Verfügung stellt.

Wichtig ist, dass der Rücktritt rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist erklärt wird, am besten schriftlich oder per E-Mail. Die Ware muss natürlich auch an das Unternehmen zurückgesendet werden, und zwar ebenfalls binnen 14 Tagen ab Rücktritt. Meistens kommt das Unternehmen für die Kosten der Rücksendung auf, ansonsten muss der Verbraucher/die Verbraucherin eigens darauf hingewiesen werden.

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