RA Mag. Stefan Weiskopf

Gutscheine: Gültigkeit und Rücktrittsrecht

Unter gewissen Umständen gibt es ein Rückstrittsrecht beim Kauf von Gutscheinen.
© iStock/Santje09, Daniel Zangerl

Ohne vertragliche Regelung sind Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang einlösbar. Eine Fristverkürzung ist jedoch zulässig, sofern diese nicht sittenwidrig ist.

Von Stefan Weiskopf

Der Erwerb und das Verschenken von Gutscheinen erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verjährt das Recht, einen Gutschein einzulösen, grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Zwar kann eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart werden, jedoch darf diese Fristverkürzung nicht sittenwidrig sein, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie die Geltendmachung des Anspruchs ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 hat der OGH ausgeführt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei online gekauften Gutscheinen das Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden kann. Konkret ging es um Gutscheine, die man bei einem Online-Portal erwerben und beim jeweiligen Vertragspartner des Online-Portals einlösen kann. Rechtlich verhält es sich dabei so, dass zwischen dem Online-Portal und dem Erwerber des Gutscheines (meist Verbraucher) ein Kaufvertrag über den Gutschein zustande kommt, wobei das Online-Portal dafür einstehen muss, dass das Partnerunternehmen die im Gutschein verbriefte Leistung gegenüber dem Erwerber erbringt.

Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) hat jeder Verbraucher das Recht, von einem im Fernabsatz (z. B. online, telefonisch, per E-Mail) geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen – zurückzutreten. Dies gilt auch für Gutscheine, und zwar auch dann, wenn man den Gutschein bereits eingelöst und eine Ware bezogen hat. Freilich gibt es Ausnahmen, bei welchen kein Rücktrittsrecht besteht, beispielsweise bei Freizeit-Dienstleistungen (z. B. Reisebuchung oder Theaterkarte) oder bei Hauslieferungen (z. B. Bestellung einer Pizza).

Kontakt unter www.ra-tirol.at

Verwandte Themen