Konsumentenschutz

VW wegen Leasing-Werbung verurteilt

omXbI38P4RC-6-dylJlo9ppQq-M.jpg
© APA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte den VW-Konzern wegen irreführender Werbung. Die Kosten für Leasing-Angebote seien nicht klar ausgeschildert gewesen.

Wien, Wolfsburg - Der deutsche Autokonzern Volkswagen ist in Österreich wegen rechtswidriger Werbung in zweiter Instanz verurteilt worden. Es ging um Leasingangebote für den VW Golf. Der Konzern hat auf seinen Plakaten und in Internetkampagnen die Zinssätze und sonstige wichtige Kosteninformationen nicht wie vorgeschrieben "klar, prägnant und auffallend" genannt, so das Oberlandesgericht (OLG) Linz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine bedeutende Rechtsfrage zu lösen war, so das OLG. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI), beklagte Parteien waren die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG, beide ansässig in Salzburg.

VW will "das Urteil prüfen und dann entscheiden, wie wir weiter verfahren", sagte Richard Mieling, Sprecher der Porsche Holding, auf Anfrage.

"Bloße Einladung, nähere Informationen einzuholen"

VW hatte seinen Golf mit einer groß angeführten Leasingrate beworben. Die gesetzlich erforderlichen Standardinformationen waren ziemlich versteckt: auf den Plakaten in "unleserlichem Kleindruck" und bei den Online-Anzeigen ebenfalls in kleiner Schrift auf einer erst durch Cursorbewegung aufzurufenden Unterseite, wie der VKI monierte hatte. VW hatte bei Gericht vorgebracht, die Werbung sei "als bloße Einladung zu begreifen, nähere Informationen einzuholen".

Sowohl das Erstgericht als auch das Oberlandesgericht sahen in der Werbung einen Gesetzesverstoß. Denn "werden in einer Werbung für Kreditverträge (oder Finanzierungsleasingverträge) Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung [...] klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels die Standardinformationen enthalten", führte der Linzer OLG-Richter aus.

Die wesentliche Information in so einem Fall ist der effektive Zinssatz, erklärte der VKI am Dienstag in einer Aussendung. Dieser enthält die Gesamtkosten des Vertrags und drückt somit die tatsächliche Kostenbelastung aus. (APA)

Mehr dazu

Das Urteil

TT-ePaper jetzt 1 Monat um € 1,- lesen

Die Zeitung jederzeit digital abrufen, bereits ab 23 Uhr des Vortags.

Verwandte Themen