Gut zu wissen: Was Corona und die Maßnahmen für Arbeitnehmer bedeuten
Das Coronavirus wirft bei Arbeitnehmern viele Fragen auf: Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen? Was ist, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden? Gibt es eine bezahlte Dienstfreistellung? Die wichtigsten Fakten im Überblick:
👩🏫 Habe ich Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn Kinderkrippe, Kindergarten oder Schule schließen?
Am Mittwoch (11.3.) hat die Bundesregierung beschlossen, Schulen und Kindergärten insbesondere zum Schutz von älteren oder besonders gefährdeten Menschen zu schließen. Die unter 14-jährigen Kinder können aber weiterhin in der Schule oder im Kindergarten betreut werden. Dies bedeutet im arbeitsrechtlichen Klartext: Berufstätige Eltern müssen weiterhin arbeiten gehen, es gibt keine bezahlte Dienstfreistellung.
Aufgrund dieses Betreuungsangebots stellen die Schul- und Kindergartenschließungen für berufstätige Eltern keinen Dienstverhinderungsgrund dar, stellt AK Tirol klar. Denn ein Dienstverhinderungsgrund liegt nur dann vor, falls die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil notwendig ist. Klargestellt wurde von der Bundesregierung, dass die Betreuung durch Großeltern keine Alternative darstellen darf. Dies gilt natürlich auch für die Betreuung durch Personen, die aufgrund des höheren Alters, einer Schwangerschaft oder aufgrund von Vorerkrankungen eine Risikogruppe darstellen.
Das bedeutet im rechtlichen Klartext: Nach der derzeitigen Situation müssen berufstätige Eltern weiterhin arbeiten gehen, die allgemeinen Schul- und Kindergartenschließungen stellen keinen Dienstverhinderungsgrund dar. Wollen berufstätige Eltern zu Hause bleiben, müssen sie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen.
🏠 Darf man aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber vereinbart werden. Außer wenn eine "objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken", wie die AK Tirol in einer Aussendung erklärte. Das wiederum gilt nicht für Ärzte, Pflegepersonal oder Personen, die in Apotheken arbeiten, da sie ja berufsmäßig mit Krankheiten zu tun haben. Außerdem: Gesunde Arbeitnehmer können sich nicht krankmelden.
Auch Homeoffice muss immer vereinbart werden – von beiden Seiten.
💻 Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Hotlines der AK bei arbeitsrechtlichen Fragen:
- Fragen zum Arbeitsrecht: Tel. 0800/22 55 22–1499
- Fragen zum Konsumentenschutz: 0800/22 55 22 –1899.
Darf der Arbeitgeber die Belegschaft einseitig nach Hause schicken?
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einzuholen.
🚪🚶 Bekomme ich trotz Entfalls meiner Arbeitsleistung weiterhin bezahlt?
Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für ArbeiterInnen und Angestellte gleichermaßen.
🛏️ Wer bestimmt, ob jemand in Quarantäne kommt?
Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, oder befindet sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet, das zur Sperrzone erklärt wurde, muss unverzügliche mit der Arbeitgeberin Kontakt aufgenommen werden um die Verhinderung mitzuteilen.
💶 Was gilt hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, wenn ich in Österreich in Quarantäne komme?
Unterbleibt die Arbeitsleistung auf Grund einer Quarantäne wegen einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.
🧳 Darf ich als Arbeitnehmer den Antritt einer Dienstreise nach China oder Oberitalien ablehnen?
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach China die Gesundheit eines Arbeitnehmers überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt oder für die behördlich abgeriegelten Gebiete in Oberitalien.
🗺️ Und eine Dienstreise zu anderen Orten?
Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht (z.B. in Kombination mit Vorerkrankungen der Arbeitnehmerin). Liegt zum Reiseort keine ausdrückliche Reisewarnung vor, ist die Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie zu befolgen. Im Einzelfall entscheidet über die medizinische Gefährdung (zB bei chronischen Erkrankungen) die betreuende Ärztin.
Um allfällige Auseinandersetzungen zur Rechtmäßigkeit solcher Weisungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber dennoch überlegen, persönliche Termine in Risikogebieten zumindest vorläufig durch moderne Kommunikationskanäle (Videophonie, Telefonkonferenzen, etc.) zu ersetzen.
✈️ Darf ich im Urlaub eine private Reise in ein Risikogebiet antreten?
Abgesehen von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Reise in ein deklariertes Risikogebiet, ist auf mögliche Verzögerungen im Zusammenhang mit Flugverspätungen/Annullierungen oder auch Quarantänemaßnahmen im Ausland hinzuweisen. Erreichen ArbeitnehmerInnen auf Grund derartiger Behinderungen ihren Arbeitsplatz in Folge erst verspätet, besteht für die Dauer einer solchen selbstverschuldeten Dienstverhinderung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (TT.com)