Land Tirol läutet in Osttirol bereits Phase 3 beim Impfen ein
Die weiter hohen Ansteckungs-Zahlen mit dem Coronavirus in Reutte, Kufstein und Osttiro ...
Das Coronavirus wirft bei Arbeitnehmern viele Fragen auf: Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen? Was ist, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden? Gibt es eine bezahlte Dienstfreistellung? Die wichtigsten Fakten im Überblick:
Am Mittwoch (11.3.) hat die Bundesregierung beschlossen, Schulen und Kindergärten insbesondere zum Schutz von älteren oder besonders gefährdeten Menschen zu schließen. Die unter 14-jährigen Kinder können aber weiterhin in der Schule oder im Kindergarten betreut werden. Dies bedeutet im arbeitsrechtlichen Klartext: Berufstätige Eltern müssen weiterhin arbeiten gehen, es gibt keine bezahlte Dienstfreistellung.
Aufgrund dieses Betreuungsangebots stellen die Schul- und Kindergartenschließungen für berufstätige Eltern keinen Dienstverhinderungsgrund dar, stellt AK Tirol klar. Denn ein Dienstverhinderungsgrund liegt nur dann vor, falls die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil notwendig ist. Klargestellt wurde von der Bundesregierung, dass die Betreuung durch Großeltern keine Alternative darstellen darf. Dies gilt natürlich auch für die Betreuung durch Personen, die aufgrund des höheren Alters, einer Schwangerschaft oder aufgrund von Vorerkrankungen eine Risikogruppe darstellen.
Das bedeutet im rechtlichen Klartext: Nach der derzeitigen Situation müssen berufstätige Eltern weiterhin arbeiten gehen, die allgemeinen Schul- und Kindergartenschließungen stellen keinen Dienstverhinderungsgrund dar. Wollen berufstätige Eltern zu Hause bleiben, müssen sie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen.
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber vereinbart werden. Außer wenn eine "objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken", wie die AK Tirol in einer Aussendung erklärte. Das wiederum gilt nicht für Ärzte, Pflegepersonal oder Personen, die in Apotheken arbeiten, da sie ja berufsmäßig mit Krankheiten zu tun haben. Außerdem: Gesunde Arbeitnehmer können sich nicht krankmelden.
Auch Homeoffice muss immer vereinbart werden – von beiden Seiten.
Eine Verpflichtung zur Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine sogenannte Versetzungsklausel findet, wonach man einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. In allen anderen Fällen muss die Verlegung des Arbeitsortes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden.
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, auf die Anwesenheit der Belegschaft kurzerhand zu verzichten, wobei es sich hierbei üblicherweise um einen Fall der Dienstfreistellung handelt, nicht jedoch um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmer sind daher nicht verpflichtet, für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einzuholen.
Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt (bemessen nach dem sog. „Ausfallsprinzip“) weiter zu bezahlen. Dies gilt für ArbeiterInnen und Angestellte gleichermaßen.
Eine Quarantäne der Arbeitsstätte bzw des Betriebs oder einer physischen Person wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, oder befindet sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet, das zur Sperrzone erklärt wurde, muss unverzügliche mit der Arbeitgeberin Kontakt aufgenommen werden um die Verhinderung mitzuteilen.
Unterbleibt die Arbeitsleistung auf Grund einer Quarantäne wegen einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26.01.2020 in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.
Ein Ablehnungsrecht wäre grundsätzlich dann zu bejahen, wenn durch eine Reise nach China die Gesundheit eines Arbeitnehmers überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt oder für die behördlich abgeriegelten Gebiete in Oberitalien.
Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn aufgrund aktueller Umstände zu befürchten ist, dass am Reiseort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht (z.B. in Kombination mit Vorerkrankungen der Arbeitnehmerin). Liegt zum Reiseort keine ausdrückliche Reisewarnung vor, ist die Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie zu befolgen. Im Einzelfall entscheidet über die medizinische Gefährdung (zB bei chronischen Erkrankungen) die betreuende Ärztin.
Um allfällige Auseinandersetzungen zur Rechtmäßigkeit solcher Weisungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber dennoch überlegen, persönliche Termine in Risikogebieten zumindest vorläufig durch moderne Kommunikationskanäle (Videophonie, Telefonkonferenzen, etc.) zu ersetzen.
Abgesehen von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Reise in ein deklariertes Risikogebiet, ist auf mögliche Verzögerungen im Zusammenhang mit Flugverspätungen/Annullierungen oder auch Quarantänemaßnahmen im Ausland hinzuweisen. Erreichen ArbeitnehmerInnen auf Grund derartiger Behinderungen ihren Arbeitsplatz in Folge erst verspätet, besteht für die Dauer einer solchen selbstverschuldeten Dienstverhinderung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (TT.com)