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Die zweite Phase beim Härtefallfonds für Selbständige läuft seit Montagmittag. Das Geld kann auf der Website der Wirtschaftskammer beantragt werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.
Wien – Mit dem Start der zweiten Phase des Härtefallfonds (HFF) für Selbständige am Montag hat die Wirtschaftskammer auf ihrer Website umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt. Neben Mustern zum Förderantrag und den Richtlinien sowie Fallbeispielen wird auch ein Gros der wohl auftauchenden Fragen beantwortet.
Hier eine Auswahl:
Der Härtefall-Fonds ist eine Soforthilfe der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Soforthilfe von bis zu 1000 Euro geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase.
Im Interesse einer raschen und wenig bürokratischen Abwicklung werden für die Berechnung der Förderungshöhe Daten aus dem Einkommensteuerbescheid verwendet. Diese Daten werden von der Finanzverwaltung unter Einhaltung des Datenschutzes übermittelt.
📽 Video | Phase zwei für Corona-Härtefallfonds
Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben: Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - 15. April 2020;
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 - 15. Mai 2020;
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 - 15. Juni 2020;
❗️ Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Nein. Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzuzahlender Zuschuss. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherung.
Der Kreis der Förderberechtigten wurde in der Phase 2 ausgeweitet.
So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn: eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegt und Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit) erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe berücksichtigt und können die Förderhöhe daher reduzieren.
Eine Einkommensobergrenze und -untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.
Wer eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds erhält, darf keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von Covid-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt. Außerdem darf kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19 Auswirkungen bestehen.
Es ist aber möglich, zuerst eine Förderung im Härtefallfonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona Hilfs-Fonds zu beziehen, sofern auch für eine Hilfe aus diesem Fonds die Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Gerechnet wird mit einer hohen Anzahl an Anträgen, um die raschestmögliche Bearbeitung der Anträge sei man bemüht.
❗️ Die Beantragung ist bis 31.12.2020 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung möglich.
Den Zuschuss erhalten Sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt der Förderzusage auf das von Ihnen angegebene Konto übermittelt. Bitte beachten Sie, dass der Abgleich der Daten mit der Finanzverwaltung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Erhalt der Förderzusage wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst. (APA)