Coronagesetze

Ab heute in Kraft: Maskenpflicht in allen geschlossenen öffentlichen Räumen

Nicht nur in Geschäften, sondern in allen öffentlichen Räumen gilt laut Verordnung eine Mundschutzpflicht.
© APA/Fohringer

Die Abschaffung der Corona-Ausgangsbeschränkungen geht mit einer massiven Ausweitung der Maskenpflicht einher. Sie gilt ab Freitag in allen öffentlichen geschlossenen Räumen, geht aus den von Gesundheitsminister Rudolf Anschober am Donnerstagabend veröffentlichten Verordnungen hervor. Die Ein-Meter-Abstandsregel gilt weiterhin.

Wien – Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat am Donnerstag seine Verordnungen zum weiteren Umgang mit der Corona-Krise im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die bereits angekündigten Lockerungen schrittweise ab Freitag in Kraft treten. Die „Ausgangsbeschränkungen" enden, die 1-Meter-Abstandsregel gilt aber weiterhin. Neu ist eine Maskenpflicht in allen öffentlichen geschlossenen Räumen.

„Ausgangsbeschränkungen" enden

Mit der am späten Abend veröffentlichten „COVID-19-Lockerungsverordnung" – so der offizielle Titel - werden jene auslaufenden Verordnungen ersetzt, die den „Shutdown" seit 16. März in Österreich wesentlich bestimmt haben. Die sogenannten „Ausgangsbeschränkungen", die das (mit umfangreichen Ausnahmen versehene) Verbot des "Betretens öffentlicher Orte" zum Inhalt hatten, enden. Auch die Verordnung, laut derer das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.

Mit den Neuregelungen (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes https://www.ris.bka.gv.at) ist nun zwar das "Betreten öffentlicher Orte" nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt es bei einer zentralen Einschränkung: Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies war zwar de facto schon bisher so, fiel allerdings unter eine der Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot.

NMS-Maske in allen „öffentlichen Orten im geschlossenen Raum"

Neu ist die Bestimmung, dass „beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum" zusätzlich ein Nasen-Mund-Schutz zu tragen ist.

Erlaubt werden nun auch öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Teilnehmern, andere sind untersagt. Das gilt für kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen (also Kinos), Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt. Und: Dieses Verbot betrifft explizit nicht Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind gestattet.

Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in Öffentlichen Verkehrsmitteln. Klargestellt wird, dass der 1-Meter-Mindestabstand in Massenbeförderungsmitteln nicht eingehalten werden muss, sofern dies - wegen der großen Zahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen - nicht möglich ist. In Geschäften müssen auch die Angestellten Masken tragen - außer, es gibt eine andere Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung.

Große Geschäfte dürfen wieder öffnen

Eine bedeutende Lockerung betrifft wie bereits angekündigt den Handel abseits von Supermärkten und Drogerien, die ja von Anfang an offen halten durften. Während kleinere Geschäfte bereits seit 14. April wieder betrieben werden konnten, dürfen ab 2. Mai auch jene mit mehr als 400 Quadratmetern aufsperren. Auch dürfen – bei Maskenpflicht – mehr Menschen als bisher die Geschäfte betreten: Statt wie bisher 20 Quadratmeter müssen nur mehr zehn pro Kunde zur Verfügung stehen.

Dies gilt ausdrücklich auch für Einrichtungen zur Religionsausübung und für Märkte im Freien.

Weitere Stufen noch nicht abgebildet

Die von der Bundesregierung bereits angekündigten weiteren Lockerungen etwa in der Gastronomie oder dem Tourismus sind in der "Lockerungsverordnung" noch nicht abgebildet. Auch das geplante Aufsperren von kulturellen Einrichtungen wie Museen oder Freizeiteinrichtungen wie Bädern ist nicht umfasst, das Betreten all dieser Einrichtungen ist untersagt. Aufsperren dürfen u.a. Fahrschulen.

Kinos ,Theater oder Arenen bleiben geschlossen

Gültig ist die neue Verordnung bis zum 30. Juni. Verboten ist neben der Betretung von Museen und Ausstellungen auch ein Besuch von Bibliotheken, Seil- und Zahnradbahnen müssen ebenfalls weiter geschossen halten. Explizit geschlossen bleiben Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos müssen weiter auf die Öffnung warten.

Prostitution ausdrücklich verboten

Für die nächsten zwei Monate verboten ist ausdrücklich auch das Öffnen von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Auch Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe dürfen nach wie vor nicht aufsperren.

Eine Neuregelung gilt für Fahrgemeinschaften von nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen: Statt wie bisher mit Maske und einem Meter Abstand gilt nun zwar weiterhin Maskenpflicht, aber statt der Abstandsregel dürfen nun generell maximal zwei Personen in einer Reihe sitzen. Diese Regel betrifft auch Taxifahrten.

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