Corona-Krise

Aus für strenge Maskenpflicht, längere Sperrstunde: Das ändert sich ab heute

Ab heute gilt unter anderem im Handel keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mehr.
© Vanessa Rachlé

Die Mund-Nasen-Schutz-Tragepflicht in Geschäften und Lokalen ist seit heute Geschichte. Fachmessen sind wieder erlaubt, der Mindestabstand gilt weiter. Gesundheitsminister Anschober mahnt Eigenverantwortung und Aufmerksamkeit ein.

Wien, Innsbruck - Die heute um Mitternacht in Kraft getretene Covid-19-Lockerungsverordnung bringt eine Reihe von Erleichterungen im öffentlichen Leben. Nicht nur die Pflicht des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes wird deutlich zurückgenommen, auch in anderen Bereichen erlaubt die Regierung eine schrittweise Rückkehr zur Normalität.

Mund-Nasen-Schutz:

Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht entfällt unter anderem im Einzelhandel, in Beherbergungsbetrieben, für Kundinnen und Kunden in der Gastronomie und bei der Religionsausübung. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise in Geschäften weder Kunden noch Mitarbeiter im Kundenbereich eine Maske tragen müssen. Auch in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven hat die Maske seit heute ausgedient.

Bei Dienstleistungen, bei denen der 1-Meter-Abstand eingehalten werden kann, fällt die Maskenpflicht ebenfalls. Fahrgemeinschaften mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen können dann ohne Masken gebildet werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich des Lenkers nur zwei Personen befördert werden. Für Mitarbeiter und Gäste in Beherbergungsbetrieben fällt die Maskenpflicht ebenso wie bei der außerschulischen Jugenderziehung bzw. Jugendarbeit und bei betreuten Ferienlagern.

Weiterhin ausdrücklich vorgeschrieben ist der Mund-Nasen-Schutz bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen - ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi, in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen oder auf Ausflugsschiffen unterwegs ist, muss ebenfalls weiterhin Mund und Nase bedecken. In Apotheken haben sowohl Betreiber und Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine Maske zu tragen als auch die Kunden.

Wo bei Dienstleistungen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist laut Lockerungsverordnung das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. In Arztpraxen und Krankenanstalten gilt keine vom Ministerium verordnete Maskenpflicht, auch hier liegt die Verantwortung zur Minimierung des Infektionsrisikos beim Betreiber bzw. dem Dienstleistungserbringer.

Gastronomie:

Wer ab heute in ein Restaurant geht, kann seinen Mund-Nasen-Schutz getrost zu Hause lassen - zumindest wenn er das als Gast tut. Die Lockerungsverordnung sieht vor, dass das Tragen einer Maske auch auf dem Weg zum Tisch hinfällig ist. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht aber weiter die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Aufgehoben wird mit heute in der Gastronomie die Begrenzung von vier Personen pro Tisch, außerdem wird die Sperrstunde um zwei Stunden nach hinten verlegt, nämlich von 23 Uhr auf 1 Uhr.

Fach- und Publikumsmessen:

Messen und Kongresse, die wegen der Corona-Schutzbestimmungen bisher verboten waren, werden unter Auflagen wieder erlaubt. So muss eine behördliche Genehmigung eingeholt und ein Covid-19-Präventionskonzept vorgelegt werden. Dieses muss unter anderem Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos beinhalten und etwa Hygienevorgaben, Steuerung der Besucherströme, Regelungen für Ausschank und Essensausgabe sowie Regelungen zur Nutzung sanitärer Einrichtungen enthalten. Wenn auf Kongressen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist laut Lockerungsverordnung in der geltenden Fassung ein Mundschutz zu tragen.

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Feriencamps:

Die neue Fassung der Lockerungsverordnung macht aber nicht nur Kongresse und Messen wieder möglich, sie stellt auch die Weichen für die Ferienbetreuung im Sommer. Dabei muss - ähnlich wie in den Schulen - kein Mindestabstand eingehalten werden und es muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Pro Kleingruppe sind allerdings maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen. Außerdem muss die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Ähnlich wie bei den Messen muss auch hier für jedes Feriencamp ein Covid-19-Präventionskonzept vorliegen, das vom Veranstalter erstellt und umgesetzt werden muss. Darin enthalten sein müssen die Schulung der Betreuer, spezifische Hygienemaßnahmen, organisatorische Maßnahmen wie die Gliederung in Kleingruppen sowie Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

Mindestabstand:

Grundsätzlich gilt auch mit Inkrafttreten der neuen Lockerungsverordnung weiterhin die Einhaltung des Sicherheitsabstandes: "Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."

Gesundheitsminister Rudolf Anschober betont, dass das Tragen einer Schutzmaske trotz der jüngsten Lockerungsmaßnahmen je nach Situation sinnvoll sei. "Der Entfall der Verpflichtung eröffnet mehr Möglichkeit für Eigenverantwortung - natürlich kann der Mund-Nasen-Schutz weiter verwendet werden und ist unter anderem in Situationen mit punktuell dichten Menschenansammlungen absolut empfehlenswert" so Anschober. (np, TT.com)

📑 Übersicht über die Lockerungen und Änderungen ab Montag

➡️ Die 1-Meter-Mindestabstandsregel gilt generell weiterhin.

➡️ Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht entfällt:

  • Für Kunden und Mitarbeiter im Kundenbereich (z.B. Einzelhandel)
  • Für Besucher von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven
  • Bei Dienstleistungen, wenn 1-Meter-Abstand eingehalten wird
  • Bei Fahrgemeinschaften (z.B. Auto-Fahrten mit Freunden)
  • Für Kunden in der Gastronomie
  • Für Mitarbeiter und Gäste in Beherbergungsbetrieben
  • Bei der außerschulischen Jugenderziehung/Jugendarbeit und bei betreuten Ferienlagern (mit Präventionskonzept, inklusive Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen)
  • Bei der Religionsausübung

➡️ Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bleibt verpflichtend:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken
  • In der Gastronomie für Mitarbeiter bei Kundenkontakt
  • Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind

➡️ Demonstrationen:

  • MNS-Pflicht, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann

➡️ Gastronomie:

  • Gruppen von mehr als vier Personen können gemeinsam am Tisch sitzen
  • Sperrstunde: Verlängerung bis 1.00 Uhr

➡️ Fach- und Publikumsmessen sind möglich:

  • Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde ist notwendig
  • COVID-19-Beauftrager und Präventionskonzept:
  • Steuerung der Besucherströme inkl. Time-slots
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Hygiene-Maßnahmen
  • Regelungen bei Auftreten einer Infektion
  • MNS, wenn 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

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