Unternehmer als Leidtragende: Warten auf Verordnung zu Entschädigungen
Weil eine Verordnung des Gesundheitsministeriums fehlt, können derzeit keine Berechnungen für Entschädigungen gemäß Epidemiegesetz erfolgen. Der in dem Feld tätige Anwalt Michael Sommer bezeichnet dies als "blamabel" für den Rechtsstaat.
Wien – Die Coronahilfen der Regierung kommen nicht aus der Kritik durch Unternehmer heraus. So können derzeit keine Berechnungen von Entschädigungs- oder Vergütungshöhen bei Verdienstentgängen gemäß Epidemiegesetz erfolgen. Grund ist eine vorerst fehlende Verordnung des Gesundheitsministeriums, die entsprechende Vorgaben beinhalten soll. Das geht aus Behördenschreiben hervor, die der APA vorliegen.
"Die Behörden, die über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden haben, lassen derzeit offenbar Stillstand eintreten, weil sie auf die Verordnung warten möchten", kritisiert der Klagenfurter Anwalt Michael Sommer. Er vertritt laut eigenen Angaben österreichweit Mandanten bei Entschädigungssachen nach dem Epidemiegesetz und bezeichnet es als "für den Rechtsstaat blamabel", dass bisher noch nicht von der vorhandenen Verordnungsermächtigung gebraucht gemacht worden sei; die Verordnung schlicht fehle. Seiner Meinung nach müsse die Behörde aber trotz der vorerst nicht vorliegenden Verordnung auf Basis der Gesetzeslage über Entschädigungen entscheiden.
Firmen "müssen Probleme des Gesetzgebers ertragen"
"Faktisch wird es wohl so geschehen, dass die Behörde auf die Verordnung wartet, weil es offenbares Ziel der Verordnung ist, dass bundesweit einheitlich die Berechnungen vorgenommen werden, weil hier das Gesetz relativ offen ist", so Sommer. "Abermals müssen hier daher Probleme des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers durch die leidtragenden Unternehmen 'ertragen' werden."
Behördenangaben zufolge wird derzeit vom Gesundheitsministerium von Rudolf Anschober (Grüne) gemäß Paragraf 32 Absatz 6 des Epidemiegesetzes eine Verordnung erstellt, in der die Vorgaben für die Berechnung der Höhe der Entschädigung oder der Vergütung des Verdienstentganges festgelegt werden wird. Bis es so weit ist, könne man den Antrag auf Verdienstentgang nach Epidemiegesetz nicht bearbeiten. Empfohlen wird, umgehend alle Unterstützungen aus den von Bund eigens dafür eingerichteten Hilfs- und Härtefonds zu beantragen.
Die Verordnungsermächtigung war im Zuge der kürzlichen Änderung des Epidemiegesetzes neu ins Epidemiegesetz gekommen. Durch die Verordnung soll die nähere Berechnung der Schäden konkretisiert werden. Durch ein erst gestern, Mittwoch, in Kraft getretenes Gesetz begannen die Fristen für Anträge auf Entschädigungen aber immerhin neu und länger zu laufen – und zwar wie berichtet drei Monate lang, egal ob bereits abgelaufen oder noch nicht. (APA)
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