Arbeitsmarkt

AMS-Algorithmus von Behörde gestoppt, Testbetrieb läuft weiter

Das AMS prüft nun den Bescheid der Datenschutzbehörde und entscheidet dann, ob eine Bescheidbeschwerde eingebracht wird.
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Die Datenschutzbehörde hat den geplanten österreichweiten Start des AMS-Algorithmus Anfang Jänner 2021 untersagt. Der Behindertenrat begrüßt die Entscheidung der Behörde.

Wien – Es war eines der großen Reformprojekte des Arbeitsmarktservice (AMS) und sollte die Beratung von Arbeitslosen viel effizienter machen: ein Algorithmus, mit dem Arbeitssuchende je nach ihren Chancen am Jobmarkt in Kategorien eingeteilt worden werden.

Doch der heftig umstrittene Algorithmus kommt nun doch nicht bzw. nur dann, wenn der Nationalrat eine entsprechende gesetzliche Regelung erlässt. Das geht aus einer Entscheidung der Datenschutzbehörde hervor, berichtet der Kurier.

Der Testbetrieb des Computer-Algorithmus zur Arbeitslosen-Kategorisierung läuft aber trotzdem noch weiter. "Im Bescheid der Datenschutzbehörde wird dem AMS das Arbeitsmarkt-Assistenz-System (AMAS), 'AMS-Algorithmus', ab 1.1.2021 dann untersagt, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Rechtsgrundlage vorliegt", hieß es am Freitag vom Arbeitsmarktservice auf APA-Anfrage.

📽| Video: Ende des AMS-Algorithmus

AMS-Algorithmus

Die Datenschutzbehörde sieht zwei grundlegende Probleme:

➤ Das erste Problem: Bei dem Algorithmus werden personenbezogene Informationen ausgewertet, anhand derer die Chancen am Jobmarkt beurteilt werden. Dazu gehören Alter, Geschlecht, Wohnort, Karriere, Ausbildung, Staatsbürgerschaft. Daraus errechnet der Algorithmus, ob die Chancen für eine Rückkehr auf den Jobmarkt hoch, mittel oder niedrig sind.

Dieser Vorgang ist laut Datenschutzbehörde klar als "Profiling" zu werten. Für ein solches "Profiling" sei eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung notwendig.

➤ Das zweite Problem: Regelungen des AMS bestimmen zwar, dass über die Einteilung schlussendlich immer ein Mitarbeiter entscheidet. Auch wenn der Computer jemanden in die Gruppe mit niedrigen Chancen einstuft, kann der Berater also anders entscheiden. Doch laut Datenschutzbehörde könnten sich Betroffene "nicht rechtswirksam auf diesen Umstand berufen" und auch keine Kontrolle der getroffenen Entscheidung verlangen.

Die Datenschutzbehörde hat nun den Einsatz des Systems ab 1.1.2021 untersagt, sofern bis dahin keine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Das AMS prüft nun den Bescheid der Datenschutzbehörde und entscheidet dann, ob eine Bescheidbeschwerde eingebracht wird. Außerdem will das AMS mit den politisch Verantwortlichen klären, ob eine rechtliche Grundlage geschaffen werden kann, damit die Anforderungen der Datenschutzbehörde erfüllt werden.

Wenn bis Ende des Jahres keine Aufhebung des Datenschutzbehörde-Bescheids und keine Änderung der Rechtsgrundlage erfolgt, wird das Arbeitsmarktservice den AMS-Algorithmus per Anfang Jänner 2021 abdrehen.

Der Behindertenrat begrüßt die Entscheidung der Datenschutzbehörde. "Das AMS sollte dies als Chance nutzen, für ein generelles Umdenken. Gerade jene, die es am Arbeitsmarkt besonders schwer haben, sollten die beste Unterstützung erhalten und nicht, wie es der Algorithmus vorsah, als 'nicht der Mühe wert' eingestuft werden", so der Präsident des Österreichischen Behindertenrates, Herbert Pichler, am Freitag in einer Aussendung. (APA)