Gut zu wissen: Welche neuen Regeln im zweiten Lockdown nun gelten
Seit Dienstag, 0 Uhr, gilt in Österreich zum zweiten Mal ein harter Lockdown. Ziel ist es, die Kontakte zu reduzieren und damit die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht.
Wien – In Österreich trat am Dienstag eine deutliche Verschärfung des derzeit aufrechten "Lockdowns" in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten ganztags, auch bringt der "harte Lockdown" verschärfte Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind nur mehr Treffen mit dem Lebenspartner, "einzelnen engsten Angehörigen" bzw. "einzelnen wichtigen Bezugspersonen". Der Handel muss mit wenigen Ausnahmen zusperren, die Schulen wechseln komplett auf Fernunterricht.
📽️ Video | Lockdown in Österreich startet:
🗓 Wie lange dauert der Lockdown?
In Kraft tritt die "COVID-19-Notmaßnahmenverordnung" am Dienstag (17. November), die Maßnahmen bleiben voraussichtlich bis einschließlich 6. Dezember in Kraft. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick:
⛔️ Aus welchen Gründen darf ich noch außer Haus?
Den eigenen privaten Wohnbereich darf man nun nur mehr aus bestimmten Gründen verlassen bzw. ist der Aufenthalt "außerhalb des privaten Wohnbereichs" nur aus diesen Gründen erlaubt – und zwar rund um die Uhr.
✅ Gestattet bleibt die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von "Grundgütern des täglichen Lebens" und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen – ebenso der Friedhofsgang oder Besuche religiöser Einrichtungen. Auch die Versorgung von Tieren wird explizit als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen erwähnt. Die Fahrt zum Zweitwohnsitz ist ebenfalls gestattet.
Ebenfalls fällt die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen unter die Ausnahmen – wie auch die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten". Dazu zählt etwa der Besuch minderjähriger Kinder bei den Eltern, sofern sie nicht bei diesen wohnen. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen oder -befragungen.
Was zu den Ausgangsbeschränkungen gilt
Man darf nur aus ganz bestimmten Gründen das Haus verlassen:
◼️ Arbeit
◼️ Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
◼️ Anderen Menschen helfen/pflegen
◼️ Bewegung an der frischen Luft
Die Regierung plädiert darauf, während der Ausgangsbeschränkungen niemanden zu treffen, Zeit sollte man mit jenen Menschen verbringen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt. Wer alleine lebt, soll eine Person definieren, zu der er/sie während des Lockdowns persönlichen Kontakt hält. Fahrten in andere Bundesländer sind laut Regierung weiter möglich, sofern sie zu den oben genannten Gründen passieren. Bei Fahrten ins Ausland müssen die jeweiligen Reisebeschränkungen beachtet werden.
❓ Dürfen sich Familien treffen?
◼️ Familientreffen sind NICHT erlaubt.
◼️ Angehörige dürfen von Einzelpersonen besucht werden, wenn sie z.B. Unterstützung brauchen oder pflegebedürftig sind.
🚴 Darf ich Sport machen?
Wie schon im Frühjahr gilt auch der Aufenthalt im Freien zur "körperlichen und psychischen Erholung" als weiterer Ausnahmegrund, etwa für Spaziergänge oder Individualsport. Anders als im Frühjahr darf man auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um zum Ort der Erholung zu gelangen – das Auto sowieso.
🚻 Darf ich jemanden treffen?
Zwar appelliert die Bundesregierung, möglichst niemanden zu treffen. Unter engen Einschränkungen ist dies aber dennoch gestattet: Ab Dienstag darf nur mehr ein "Einzelner" eines Haushaltes Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen oder besuchen, bei diesen muss es sich um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln – und es dürfen nur "einige wenige" sein. Auch muss mit diesen Personen schon bisher "in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt" worden sein. Nicht erlaubt ist es laut Gesundheitsministerium, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushaltes mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushaltes treffen oder gegenseitig besuchen.
❤️ Und wer gilt als "engste Angehörige"?
Zu den engsten Angehörigen zählen die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Die Frage, wer zu den "wichtigen Bezugspersonen" gehört, hängt vom Einzelfall ab. Erlaubt ist auch der Kontakt zu den Großeltern, sofern es sich bei diesen um enge Bezugspersonen handelt. Familienfeiern oder vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte sind nicht zulässig.
👋 Darf ich jemanden besuchen?
Besuche sind unter den genannten Voraussetzungen möglich. Allerdings gilt auch hier zu wiederholen, dass die Regierung bittet, nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Erlaubt ist jedoch grundsätzlich, dass eine Einzelperson mehrere "engste Angehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" daheim besucht. Unzulässig ist jedoch, dass zwei oder mehrere Angehörige (oder Bezugspersonen) gemeinsam eine haushaltsfremde Person daheim besuchen. Dies ist auch dann untersagt, wenn die zu besuchende Person alleine in einem Haushalt lebt.
Kurz gefasst: Das gilt für Kontakte im Lockdown
📢 Grundsätzlicher Appell der Regierung: Jeder Kontakt ist einer zu viel.
🚶♀️ Ab Dienstag darf nur mehr ein "Einzelner" eines Haushaltes Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen.
🧑🤝🧑 Dabei muss es sich um "engste Familienangehörige" oder "wichtige Bezugspersonen" handeln.
⛔️ Nicht erlaubt ist es, dass sich mehrere Mitglieder eines Haushaltes mit mehreren Mitgliedern eines anderen Haushaltes treffen oder gegenseitig besuchen.
↔️ 😷 Muss ich weiter Abstand halten und Maske tragen?
Ja! Die 1 Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum bleibt weiter aufrecht. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen – und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.
Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.
🛒 Kann ich ab Dienstag noch einkaufen?
Der Handel wird bis auf Ausnahmen geschlossen.
❗️ Offen bleiben der gesamte Lebensmittelhandel sowie der Gesundheitsbereich (neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf). Weiter offen haben dürfen u.a. der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten oder Handyshops. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. Auch Bäcker, Konditoren und Fleischer haben weiterhin geöffnet.
Verkauft werden dürfen nur solche Waren, die dem "typischen Warensortiment" entsprechen. Supermärkte dürfen etwa nur mehr Produkte wie Lebensmittel, Drogerieprodukte oder Tierfutter anbieten, darüber hinausgehende Waren dürfen auch dort nicht verkauft werden. Geschäftseigentümern und Mitarbeitern bleibt es erlaubt, die Geschäftsfläche auch von geschlossenen Geschäften zu betreten.
Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.
🍝 Und was ist mit der Gastronomie?
Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.
✂️ Was ist mit Frisör, Kosmetiker?
Alle "körpernahen Dienstleistungen" sind verboten. Dazu zählen insbesondere Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger). Auch Piercing- und Tätowierstudies sind zu, auch Masseure (außer medizinische Heilmasseure) dürfen nicht mehr besucht werden. Andere persönliche Dienstleister wie etwa Änderungsschneidereien oder Putzereien dürfen offen halten.
Handel
Der Handel ist grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen bildet die Deckung des täglichen Bedarfs. So bleiben Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisöre, Kosmetiker, Schönheitspfleger, Tätowieren oder Masseure sind untersagt.
Der Großhandel für Gewerbetreibende (B2B) (z.B. Maler, Installateur, Elektriker etc.) kann geöffnet bleiben.
📚 Was passiert im Lockdown mit den Schulen?
Die Schulen wechseln komplett ins Distance Learning. Nach den Oberstufen, die bereits seit 3. November im Fernunterricht betrieben werden, betrifft dies nun auch den gesamten Pflichtschulbereich.
❗️ Für Betreuungszwecke bleiben die Tore der Pflichtschulen aber geöffnet – und es wird auch Lernbegleitung angeboten. Diese kann (auch stundenweise) von allen Schülern in Anspruch genommen werden, auch von Kindern, deren Eltern nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten.
🧒 Was ist mit den Kindergärten?
Wenn möglich sollen Kinder zu Hause betreut werden, um dem Grundsatzziel der Reduzierung von sozialen Kontakten zu entsprechen.
Es sind aber alle Kinder zu betreuen, deren Eltern/Erziehungsberechtigte eine Betreuung benötigen, unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet wird oder aus anderen Gründen ein Betreuungsbedarf besteht.
◼️ Eltern müssen ihren Betreuungsbedarf weder begründen noch nachweisen und dürfen nicht abgewiesen werden. Nach Möglichkeit ist der Betreuungsbedarf im Vorhinein bekannt zu geben, auch ein kurzfristiger Bedarf ist jedoch zu decken.
◼️ Besonders wichtig ist nach wie vor die Betreuung für Kinder mit Sprachförderbedarf und für Kinder im letzten Kindergartenjahr, um eine bestmögliche Förderung zu erhalten.
Für Kinder im letzten Kindergartenjahr ist die Besuchspflicht ausgesetzt. Dies bedeutet, dass besuchspflichtige Kinder als entschuldigt gelten, wenn sie die Einrichtung nicht besuchen.
📢 Was passiert mit Hochzeiten und anderen Veranstaltungen?
Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (etwa Weihnachtsmärkte). Auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen sind verboten.
Was gilt bei Veranstaltungen?
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte).
❗️ Ausgenommen sind "unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte", sofern sie nicht digital abgehalten werden können. Auch Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen, Proben und künstlerische Profi-Darbietungen ohne Publikum sind möglich. Zusammenkünfte von Parteien und berufliche Aus- und Fortbildungen sind gestattet, sofern diese nicht digital abgehalten werden können.
🛏 Ist Tourismus noch erlaubt?
Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe werden für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime bleiben geöffnet.
🤸🏻 Welchen Sport darf ich noch machen?
Sämtliche Sportanlagen für Amateure sind gesperrt, das betrifft nun auch Sportarten ohne Körperkontakt (beispielsweise Eislaufplätze oder Leichtathletik-Anlagen). Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport ohne Körperkontakt im Freien bleibt erlaubt. Der Profi-Bereich bleibt aufrecht.
❗️ Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
🎞 Was ist mit Freizeiteinrichtungen wie Kinos und Bädern?
Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks bleiben geschlossen. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze, Paintballanlagen sowie Bordelle bleiben weiterhin zu. Bibliotheken – die bisher im "Lockdown light" offen waren – schließen. Spielplätze bleiben geöffnet.
💻 Was gilt am Arbeitsplatz?
Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen, die berufliche Tätigkeit soll "vorzugsweise" außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen. Dazu ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen herzustellen.
Sollte kein Homeoffice möglich sein, gelten klare Regeln
◼️ Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.
◼️ Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig.
🏥 Was ist mit Besuchen in Spitälern, Alten- und Pflegeheimen?
Weitere Einschränkungen gibt es in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern ist anders als zuletzt nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich – und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Ausnahmen gibt es für Schwangere. Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.
❗️ Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Das gilt für Alten-, Pflege- und Behindertenheime
◼️ MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden.
◼️ Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
◼️ Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
◼️ Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
◼️ Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
◼️ Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
🧫 Sind Mitarbeiter im Gesundheitsbereich getestet?
Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Auch dort ist nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.
👨⚕️ Und was ist mit Ärzten?
Die Ordinationen bleiben auch im harten Lockdown uneingeschränkt geöffnet. Das betonte die Ärztekammer und wies zugleich auf die "unbedingte" Notwendigkeit von Terminvereinbarungen hin. Begleitpersonen sollten nur nach Rücksprache in die Ordination mitkommen.
Ein gut organisiertes Terminmanagement – auch auf elektronischem Weg – garantiere, dass sich möglichst wenige Patientinnen und Patienten gleichzeitig in den Warteräumen der Ordinationen befänden. Das reduziere die Ansteckungsgefahr sowohl untereinander als auch gegenüber dem Ordinationspersonal massiv. Mit all diesen Sicherheitsmaßnahmen seien Ordinationen bestmöglich sicher, betonte Ärztekammerpräsident Thomas Szekeres
⛪️ Was gilt für Begräbnisse, Hochzeiten, Religion?
Eheschließungen am Standesamt werden in der Regel während des harten Lockdowns nicht mehr möglich sein. Denn lediglich unaufschiebbare Behördenwege sind zugelassen. "Bei Hochzeiten kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese unaufschiebbar sind", so die Ansicht des Gesundheitsressorts. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht.
In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die katholische Kirche setzt während des neuen "Lockdowns" die öffentlichen Gottesdienste befristet aus, nähere Details sollen nach Gesprächen mit den anderen Kirchen und Religionsgesellschaften festgelegt werden.
🚗 Darf ich mit anderem im Auto oder Taxi fahren?
Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen.
Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.
🚌 Werden die Öffis weiter fahren?
Ja. Aufrecht bleiben die Regeln für Öffentliche Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht.
🏨 Sind Hotels geschlossen?
Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben grundsätzlich geschlossen. Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.