Dachlawinen: Die Gefahr von oben
Mit einsetzendem Tauwetter steigt alljährlich die Gefahr von Dachlawinen. Rechtsanwalt ...
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, stellen sich bei der Vermögensaufteilung oft schwierige Fragen. Rechtsanwalt Michael Waldbauer beantwortet einige davon.
Kann man Vermögensaufteilung auch einfach erklären?
Michael Waldbauer: Bei mir hat sich eine Zeichnung bewährt, mit der man die Vermögensverhältnisse vor der Ehe, zum Zeitpunkt der Eheschließung und die aktuellen Verhältnisse beleuchtet. Der deutsche Begriff des „Zugewinnes“ erscheint mir die beste Beschreibung für das, was Gegenstand der Aufteilung ist.
Fallen etwa auch erhaltene Geschenke oder Erbschaften eines Ehepartners in die Aufteilung?
Waldbauer: Grundsätzlich nein. Sie sind aus der Aufteilungsmasse auch dann herauszurechnen, wenn sie in die gemeinsame Eigentumswohnung oder in die Bebauung des Grundstückes des anderen Ehepartners investiert wurden.
Wie schaut es mit einem Unternehmen aus?
Waldbauer: Unternehmen unterliegen nicht der Aufteilung. Wer die Erträge als Rücklagen im Unternehmen belässt, steigt besser aus als Unternehmer/innen, welche die Gewinne entnehmen. Sobald Gewinne in der Privatsphäre „ankommen“, unterliegen sie als eheliche Ersparnisse der Aufteilung.
Wer bekommt die Ehewohnung?
Waldbauer: Wenn sie während der Ehe geschaffen oder zum überwiegenden Teil finanziert wurde, haben beide Ehepartner einen Anspruch. Gelingt keine Einigung, kann das Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Wohnung einem Ehepartner zuweisen, wobei ein gerechter Ausgleich zu schaffen ist, etwa durch eine Ausgleichszahlung oder ein befristetes Wohnrecht.
Wie gelingt eine einvernehmliche Regelung am besten?
Waldbauer: Wichtig ist zunächst, dass die mit einer Scheidung oder Trennung oft verbundenen Emotionen nicht das alleinige Kommando übernehmen. Hier liegt auch eine große Verantwortung in unserer Beratung und Vertretung. Erfahrene Familienrechtler verfügen außerdem über einen „Werkzeugkasten“ mit verschiedensten Regelungsvarianten.
Kontakt und weitere Informationen: ra.kanzlei@advocat-tirol.at, www.advocat-tirol.at