Entgeltliche Einschaltung

In vielen Fällen kommt es zu Schadensteilung

Beim Skifahren gelten normalerweise die Pistenregeln der FIS – die Geschwindigkeit ist dem eigenen Können, dem Gelände und der Witterung anzupassen.
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Nach einem Skiunfall können sowohl strafrechtliche als auch schadenersatzrechtliche Konsequenzen drohen. Im Gespräch erläutert Rechtsanwalt Christoph Haidlen die dazu wesentlichen Aspekte.

Welche Ansprüche können nach einem Skiunfall entstehen?

Christoph Haidlen: Es ist zunächst zwischen möglichen strafrechtlichen Folgen und einer zivilrechtlichen Haftung zu unterscheiden: Sollte ein Beteiligter verletzt werden, könnte gegen den Verursacher ein Strafverfahren eingeleitet werden. Unabhängig davon kann der Verletzte dann von ihm auch noch Schadenersatz fordern.

Wann könnte eine zivilrechtliche Haftung entstehen?

Haidlen: Zur Klärung dieser Frage ziehen die Gerichte üblicherweise die zehn Pistenregeln der FIS heran. Diese legen Verhaltensregeln für den Wintersport fest. Allgemein gilt dabei, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, dass „auf Sicht“ zu fahren ist und dass die Geschwindigkeit immer dem Können, dem Gelände und der Witterung anzupassen ist. Generell sollte sich jeder Sportler so aufmerksam verhalten wie auch im Straßenverkehr.

Für welche Schäden kann ein Ersatz gefordert werden?

Haidlen: Der Geschädigte kann nach einer Verletzung Schmerzengeld fordern. Weiters den Ersatz aller Kosten und (finanziellen) Aufwendungen durch den Unfall. Sollte ein längerer Krankenstand bestehen, ist auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Wenn der Verletzte nach dem Unfall Betreuung (z. B. durch Angehörige) benötigt, besteht auch dazu ein Anspruch.

Kann die Haftungsfrage nach einem Unfall immer geklärt werden?

Haidlen: Nein, in vielen Fällen ist dies leider nicht möglich, denn letztendlich entscheidet das Gericht immer auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten oder Zeugen. Sollten diese Aussagen kein klares Bild des Unfallhergangs ergeben, kann das Gericht kein Verschulden feststellen. In sehr vielen Fällen kommt es auch zu einer Schadensteilung auf Basis 50/50, weil beiden Beteiligten ein (gewisses) Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Kontakt und weitere Infos

RA Dr. Christoph Haidlen

E-Mail: haidlen@chg.at

www.chg.at