Rücktritt vom Onlinekauf als Stolperstein
Im Zuge der Corona-Krise boomt der Fernabsatz. Wie sich in der Praxis zeigt, übersehen Unternehmer einiges: auch das Rücktrittsrecht. Darüber informiert Rechtsanwalt Martin J. Walser.
Worauf müssen Webshopbetreiber beim Verbraucherrücktrittsrecht achten?
Walser: Es betrifft nicht nur Warenkäufe, sondern grundsätzlich auch online erworbene Dienstleistungen und Downloads. Unternehmer haben hier umfangreiche Informationspflichten. Auch über konkrete Bedingungen (z.B. Kostentragung der Rücksendung), Fristen und die Abwicklung beim Rücktritt ist zu informieren.
Gibt es Ausnahmen vom Rücktrittsrecht?
Walser: Ja, z. B. bei Spezialanfertigungen, schnell verderblichen Waren oder ausgepackten Hygieneartikeln. Verlangt ein zuvor informierter Verbraucher ausdrücklich, dass der Unternehmer vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, besteht nach vollständiger Leistungserbringung kein Rücktrittsrecht.
Wie muss der Unternehmer informieren?
Walser: Grundsätzlich schon vor dem Vertragsabschluss. Jedenfalls danach braucht es noch eine Vertragsbestätigung auf einem „dauerhaften Datenträger“. Dafür genügt eine E-Mail. Links reichen aber nicht.
Wie lange ist die Rücktrittsfrist?
Walser: 14 Tage. Bei Dienstleistungen beginnt sie mit Vertragsabschluss, bei Waren (nicht aber bei Abos) mit dem Tag, an dem die Lieferung oder letzte Teillieferung zum Verbraucher kommt. Bestellt ein Verbraucher online die TT für ein Jahr, beginnt das Rücktrittsrecht schon mit der ersten gelieferten Zeitung. Bei Verletzung der Informationspflicht verlängert sich die Rücktrittsfrist um stattliche 12 Monate. Bei Nachholung endet sie 14 Tage nach Zugang der Informationen.
Wie muss der Rücktritt erfolgen?
Walser: Das geht für den Verbraucher formlos, auch mündlich oder telefonisch. Der Unternehmer muss dann die Zahlungen erstatten.
Gibt es Extremfälle?
Walser: Der Anbieter eines online gebuchten Live-Webinars hat seine Dienstleistung schon zur Gänze erbracht. Erst dann tritt der Verbraucher zurück. Ist der Anbieter seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nicht nachgekommen, riskiert er, gar kein Entgelt zu bekommen.
Kontakt:
RA Mag. Martin J. Walser