Durchreise und weitere Details: So sieht die Verordnung für die Testpflicht in Tirol aus
Gesundheitsminister Anschober und Innenminister Karl Nehammer haben am Mittwochabend die Verordnung veröffentlicht, die die Ausbreitung der Südafrika-Mutation von Tirol aus verhindern soll. Wer Nordtirol verlässt, muss ab Freitag einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Durchreise ist nun doch ohne Test erlaubt.
Wien, Innsbruck ‒ Die Durchreise durch Tirol wird doch weiterhin ohne Test möglich sein. Dies sieht die „COVID-19-Virusvariantenverordnung" vor, die am Mittwochabend veröffentlicht wurde. Ziel des damit ab Freitag vorgeschriebenen negativen Antigen- oder PCR-Tests bei (fast) jeder Ausreise aus Tirol ist, die Ausbreitung der dort stark aufgetretenen südafrikanischen COVID-19- Mutation zu verhindern, betonte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) in einer Aussendung.
Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) unterstrich, dass die Polizei die Einhaltung der Testpflicht streng kontrollieren wird. Kontrolliert werden die Grenzen – inklusive Bahnverbindungen und Flüge – nicht nur von der Polizei, sondern auch vom Bundesheer. Bei Verstoß gegen die Testpflicht droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1450 Euro.
Ab Freitag für zehn Tage in Kraft
Die Verordnung tritt mit Freitag in Kraft und gilt für zehn Tage, also bis 21. Februar – und zwar im Bundesland Tirol, ausgenommen Osttirol, die Exklave Jungholz und das nur von Deutschland aus erreichbare Rißtal in der Nähe des Achensees.
Jede Person, die aus Tirol ausreisen möchte, muss demnach einen – von befugter Stelle durchgeführten – negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt, wird in der Aussendung auch ausdrücklich betont, auch für „jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln. Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten."
Einige Ausnahmen, Durchreise erlaubt
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Ausnahmen – und darunter finden sich in der Verordnung, anders als ursprünglich angekündigt, nicht nur der Güterverkehr, sondern auch „Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt". Als unerlässlicher Stopp gilt, wird in der Aussendung erläutert, „zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten".
Die Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.
Angekündigt war die Ausnahme von der Testpflicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr – und wie üblich ist eine testfreie Ausreise auch zur „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum" sowie für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr möglich.
📃 Die „COVID-19-Virusvariantenverordnung" für Tirol
➤ GELTUNG DER REGELUNG:
Das Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
➤ TESTS
- Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln.
- Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.
➤ AUSNAHMEN
Von dieser Regelung ausgenommen sind
- Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
- Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp (unerlässliche Stopps, wie zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten, sind möglich)
- der Güterverkehr
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr
- die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
⚠️ Diese Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.
➤ KONTROLLEN
Die Polizei und das Bundesheer werden die Grenzen kontrollieren, inklusive Bahnverbindungen und Flügen. Bei Übertreten der Grenze ohne gültigem Test wird Anzeige erstattet und es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1450 Euro.
🔗 Die „COVID-19-Virusvariantenverordnung" im Bundesgesetzblatt