Coronavirus

Informationen zur Maskenpflicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen

Die FFP2-Maskenpflicht ist in bestimmten Situationen für gehörlose und schwer hörbeeinträchtige Personen aufgehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Tragen einer transparenten Maske, bei der man die Mimik sieht, zulässig sein. Das Gesundheitsministerium erteilt auf TT-Anfrage dazu folgende - sehr ausführliche - Auskunft:

Generelle Informationen zu FFP2-Masken, MNS und Abstandspflichtsind sind auf unserer Homepage zu finden: FAQ: FFP2-Masken, MNS und Abstandspflicht

Für Kinder gilt: Kleinkinder bis 2 Jahre dürfen keine Masken tragen (Erstickungsgefahr), Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können einen MNS tragen, wenn dieser toleriert wird. Ständige Kontamination des Schutzes mit den Händen ist kontraproduktiv. Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.) sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen. Diese Personen dürfen eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder eine Ärztin ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Von der MNS- bzw. FFP2-Pflicht ausgenommen sind auch gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der Kommunikation.

Auch Schwangere sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen, sie müssen stattdessen allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

LogopädInnen und ihre PatientInnen sind während ihrer Berufsausübung von der Maskenpflicht ausgenommen, da das Erkennen von Gesichtszügen und der Mimik wesentlich für erfolgreiche Behandlungen im Rahmen der Logopädie sind.

Des Weiteren dürfen wir Ihnen dazu Folgendes weiterleiten:

Gemäß § 17 Abs. 3 Z. 2 4.COVID-19-Schutzmasßnahmenverordnung sind Gehörlose während der Kommunikation von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Der genaue Wortlaut lautet:

„Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.“

Gemäß § 17 Abs. 5 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. (…)

Insofern kann mit einem entsprechenden ärztlichen Attest anstatt der FFP2-Maske auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden, welche transparente Masken wohl zuzuordnen sind.

Exkurs:

Unsere FAQs besagen weiters zu den Erfordernissen der Schutzklasse FFP2 jedenfalls Folgendes:

Die wesentlichsten Qualitätsanforderungen für FFP2-Masken sind die Einhaltung der relevanten Normen (z.B. EN 149:2001+A1:2009) sowie die CE-Kennzeichnung. Diese ist durch Inverkehrbringer aufzubringen und bringt zum Ausdruck, dass dieser die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht.

Konsumentinnen und Konsumenten sollten daher folgende Merkmale beim Kauf einer FFP2-Maske im Handel berücksichtigen:

- ausdrückliche Bezeichnung als FFP2-Maske

- CE-Zeichen

- EN-Kennzeichnung

- Vierstellige Nummer zur Identifikation des zertifizierenden Testinstituts

- Kennzeichnungen wie KN95 oder N95 sind ein Hinweis darauf, dass die Maske einer nicht europäischen Norm für persönliche Schutzausrüstung entspricht. Wenn sie dieser Norm entsprechen, dann dürften diese Masken ähnlich gut sein wie europäische FFP2-Masken.

Um sich auf eine gleichwertige Filter- bzw. Schutzleistung verlassen zu können, können sich Konsumentinnen und Konsumenten anhand der folgenden Merkmale orientieren: ausdrückliche Bezeichnung als FFP2-Maske, CE-Zeichen, EN-Kennzeichnung, vierstellige Nummer zur Identifikation des zertifizierenden Testinstituts.

Unbedingt erforderlich zur Einhaltung der Verordnung ist dies allerdings nicht.

Bezüglich der Gleichwertigkeit zu FFP2-Masken ist Folgendes anzumerken: Im Sozial- und Gesundheitsbereich dürfen KN95-Masken nur dann eingesetzt werden, sofern sie CPA zertifiziert sind. Aufgrund eines nationalen Erlasses ist dies möglich, unter der Voraussetzung, dass die Masken in Österreich geprüft und zertifiziert wurden. Das heißt, man braucht hier keinerlei Bedenken haben. Damit können sich Personen in diesem besonders vulnerablen Bereich seit dem Beginn der Pandemie darauf verlassen, dass es sich um sichere Masken handelt, die der Filterleistung und dem Schutz einer FFP2-Maske entsprechen.

Laut Verordnung kann eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen werden.

Als mindestens gleichwertig gelten folgende Standards:

- FFP3 (Europa)

- N95 (NIOSH-42C FR84, USA),

- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland),

- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)

- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018).

- KN95 (GB2626-2006, China)

Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.

Wir weisen darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen. Zudem ist zu beachten, dass für das Inverkehrbringen von Schutzmasken ebenfalls gesonderte gesetzliche Regelungen gelten.

Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist.