Faktencheck: Sind Schnelltests an Schulen berechtigt?
Wie sinnvoll sind die Schnelltests in der Schule? Und sind sie überhaupt rechtskonform? Diese Fragen beschäftigen nach wie vor Eltern, medizinische und juristische Experten sowie das Bildungsministerium. Was ist wahr und was nicht?
Wien – Die Corona-Testungen in den Schulen erhitzen die Gemüter vieler Eltern. Seit Wochen wird hierzu etwa eine Aussendung des BZÖ Kärnten in Sozialen Medien geteilt, in der die Testpflicht für Schüler als gesetzeswidrig bezeichnet wird. Behauptet wird, dass die von der Verordnung geforderten Testungen "für den Zweck der Verordnung ungeeignet und daher unverhältnismäßig" seien. "Somit verstoßen sie gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und sind willkürlich."
🖊️ Facebook-Post | Solche Meldungen kursieren in den Sozialen Netzwerken
Bei den angegebenen Zahlen bezieht man sich auf ein Zwischenergebnis aus Wien und Niederösterreich vom Beginn der Testungen, wonach 470.000 Tests weniger als 200 positive Ergebnisse erbrachten. "Das ist weniger als das, was der Testhersteller als zu erwartende falschpositive Zahl angibt", heißt es in der Aussendung.
Auch zuletzt forderten politische Organisationen ein Ende der Testungen. Doch was steckt hinter diesen Vorwürfen?
- Ist die Anzahl der positiven Tests geringer als die erwartbare falsch-positive Zahl, die die Testhersteller angeben?
- Ist die Testpflicht unverhältnismäßig und somit rechtswidrig?
Zeit für einen Faktencheck:
Methode der Überprüfung
Mit Beginn der sogenannten "Eintrittstests" wurde die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde (ÖGKJ) damit beauftragt, die Maßnahme wissenschaftlich zu begleiten. Aus den wöchentlich vorgelegten Berichten lässt sich auch die Anzahl an positiven Tests ablesen. Laut dem letzten verfügbaren Wochenbericht (26.02 bis 04.03.2021) wurden 0,08 Prozent der anwesenden Schüler und 0,29 Prozent des anwesenden Lehr- und Verwaltungspersonals positiv getestet.
Die noch immer zirkulierende BZÖ-Aussendung vom 11. Februar bezieht sich auf die Zwischenergebnisse, die an diesem Tag präsentiert wurden. Das vom BZÖ zitierte Beispiel zeigt, dass 0,04 Prozent der Tests positiv ausfielen, was unter der Rate von 0,08 der Ergebnisse der zuletzt durchgeführten Tests Ende Februar/Anfang März liegt. Dass zunehmend mehr Tests im Verlauf der Studie positiv ausfielen, führen die Forscher laut Studie u.a. auf die bessere Handhabung der Tests zurück.
Um die oben gestellten Fragen zu beantworten, werden unter anderem die Daten der Studie verwendet.
Ergebnisse
Schnelltest-Zahl korreliert mit PCR-Tests
In den Schulen werden zwei Arten von Selbsttests verwendet. In ihrer Sensitivität, wie gut sie also auf das Virus anschlagen, variiert dabei. In der Studie heißt es zum Verhältnis von positiven Testraten und Sensitivität: "Aufgrund der gegenüber PCR-Tests geringeren Sensitivität muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht jede infizierte Person durch das Screening erkannt wird. Daher können die erhobenen Daten keine verlässliche Aussage über das tatsächliche Infektionsgeschehen der untersuchten Population treffen. Es kann jedoch angenommen werden, dass insbesondere jene Personen mit hoher Viruslast und daher hoher Infektiosität auch durch die Schnelltests in der Schule detektiert werden können."
Volker Strenger von der MedUni Graz, der an der Begleitstudie beteiligt ist, bestätigte, dass die Forscher zu Beginn der Studie ebenfalls die Sorge gehabt hätten, dass die geschätzte Anzahl falsch-positiver Fälle die Anzahl der tatsächlich, also richtig-positiven Schüler übersteigen könnte. Dies habe sich jedoch im Laufe der Studie als offensichtlich nicht zutreffend erwiesen. "Die Tests werden vom Hersteller bei relativ wenigen Probanden getestet. Wenn da einer von 200 falsch positiv ist, kommt schnell ein relativ hoher Anteil von 0,5 Prozent heraus", so Strenger.
Im Verlauf der Studie habe sich bald gezeigt, dass die Anzahl der mit den Schnelltests getesteten positiven Fälle mit der Anzahl der offiziell gemeldeten positiven PCR-Tests korreliere. Grundsätzlich gehe es bei den Tests allerdings ohnehin nicht darum, die exakte Inzidenz unter den Schülern zu beziffern, sondern infektiöse Einzelfälle herauszufiltern. "Auch wenn es etwa in Wien nur 522 positive Schüler sind, wie in Kalenderwoche 12, sind das 522 Familien und somit 522 potenzielle Cluster", so Strenger.
Ob die Schnelltests "gut investiertes Geld" seien, sei eine andere Frage. Zwar würden so regelmäßig Fälle entdeckt werden, die man sonst übersehen hätte, aber die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) habe gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) auch kritische Worte gefunden. Dort heißt es, dass das Konzept auch die Grenzen eines flächendeckenden Testkonzeptes aufwiesen, da aus datenschutzrechtlichen Gründen bislang auf die Personen-bezogene Datenauswertung der Nachtestergebnisse im PCR-basierten Bestätigungstest verzichtet wurde.
Strenger selbst hält das Testen an den Schulen für sinnvoll. "Keine andere Bevölkerungsgruppe wird sonst dreimal pro Woche getestet. Dass das Sinn macht, zeigt etwa die sehr niedrige Dunkelziffer von 0,2 Prozent, die bei der letzten Gurgelstudie erhoben wurde."
❗ Fazit eins:
- Ist die Anzahl der positiven Tests geringer als die erwartbare falsch-positive Zahl, die die Testhersteller angeben?
Die Anzahl der positiven Schnelltests entspricht zwar den von den Herstellern angegebenen möglichen falsch-positiven Testungen, die begleitende Studie zu den Schultestungen sieht in Zusammenschau mit gemeldeten positiven PCR-Testungen aus der Altersgruppe von Schülern aber klare Hinweise darauf, dass durch die Testungen potenzielle Cluster frühzeitig entdeckt werden können.
Eignung und Verhältnismäßigkeit der Tests entscheidend
Peter Bußjäger, Universitätsprofessor am Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre an der Universität Innsbruck, schrieb auf Anfrage: "Das BZÖ-Zitat setzt voraus, dass die Testungen tatsächlich medizinisch ungeeignet sind. Dies kann ich als Jurist nur schwer beurteilen. Wenn dies der Fall wäre, dann wäre die Verordnung in der Tat rechtswidrig. Voraussetzung ist also, dass medizinisch erwiesen ist, dass die Tests grundsätzlich Sinn machen. Ob damit jeder einzelne Fall ermittelt werden kann, ist nicht notwendig. Man muss auch ins Kalkül ziehen, dass der Eingriff ein geringer ist. Die Kinder dürfen sich selbst testen. Vor diesem Hintergrund reicht es, wenn auch nur eine vergleichsweise geringe Zahl an Infizierten tatsächlich gefunden wird."
Der Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic, den das BZÖ als Gesprächspartner vorschlug, hielt auf APA-Anfrage schriftlich fest, dass eine Testung in der Schule und vor der ganzen Klasse, aus datenschutzrechtlicher Sicht "höchst problematisch" sei. Hervorzuheben sei auch, dass es sich einerseits insbesondere bei Schülern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr um besonders schutzwürdige Personen handle. Auch kritisiert er eine mangelnde Freiwilligkeit für die Teilnahme am Unterricht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Privatleben.
"Relevant ist in diesem Zusammenhang, ob eine in Frage stehende Maßnahme zur Erreichung eines speziellen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist", so Todor-Kostic.
Ein "Nutzen" müsse sich auf den Zweck der Verordnung beziehen. "In diesem Sinne ist es für mich nachvollziehbar, dass der Nutzen darin gesehen wird, Ansteckungen zu verhindern." Hierbei sei aber zu bedenken, dass der Nutzen selbst quantifiziert werden müsse – und dem gegenüber auch der Schaden, der sich durch die Verordnung ergibt. Ein positives Testergebnis in einer Schule löse eine ganze Reihe von Folgen aus, die alle in diese Abwägung miteinfließen müssten.
Die Datenschutzbedenken von Todor-Kostic teilt man im Bildungsministerium nicht. Es würden weder an Schulen medizinische Daten im Zuge der Tests verarbeitet noch personenbezogenen Daten weitergegeben. Die einzelnen Schulstandorte können aus organisatorischen Gründen eine Übersichtsliste mit Vorname/Nachname/Klasse der Schüler führen, die auch die Information enthält, wer sein Einverständnis gegeben hat. Diese Liste verbleibe am Schulstandort und werde spätestens nach Ende des Schuljahres 2020/21 oder früher gelöscht.
Fazit des Faktenchecks
❗ Fazit zwei:
- Ist die Testpflicht unverhältnismäßig und somit rechtswidrig?
Aus rechtlicher Sicht ist es schwierig, eine Verhältnismäßigkeit und somit Verfassungskonformität eindeutig zu benennen. Das Bildungsministerium bezeichnet die Maßnahme als "notwendig und rechtlich abgesichert". Außerdem könne nur so ein "stabiler Schulbetrieb" gesichert werden.