Fingerabdruck-Abnahme nur bei „tragfähigem“ Verdacht
Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Wie schnell auch Jugendliche bereits in den Genuss einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz kommen können, zeigt ein Tiroler Fall, bei dem letztlich jedoch die Sicherheitsbehörden vom Landesverwaltungsgericht Tirol in die Schranken gewiesen wurden.
Beschwerdeführer gegen einen Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft, sich bei der Polizeiinspektion zur Behandlung samt Mundhöhlenabstrich zu melden, war ein 14-Jähriger. Er war innerhalb von Monaten in den Fokus der Polizei geraten. Sachbeschädigung und Diebstahl lautete die Verdachtslage. Keiner der Vorwürfe ließ sich jedoch erhärten, so dass bei Gericht alle Ermittlungen eingestellt wurden. Dies negierte jedoch die Polizei.
So stellte sich ein Vandalenakt durch Werfen von Flaschen mitsamt Scherben als „bottle-flipp“-Spiel heraus, bei dem Flaschen auf dem Boden zu stehen kommen soll(t)en. Dass der Freund des 14-Jährigen ein Graffiti sprayte, machte Letzteren nicht zum Komplizen – trotz originalverpacktem Lackstift im Rucksack und 30 Lackdosen zu Hause. Bestellt hatte diese aber der Vater. Als die Burschen zu Neujahr dabei erwischt wurden, wie sie von einem Weihnachtsbaum zwei Glühbirnen abschraubten, kam es schließlich zur Kurzschlussreaktion. In Panik flüchteten sie und steckten die – später sichergestellten – Glühbirnen in die Tasche.
Für Verteidiger Friedrich Hohenauer noch lange kein Beweis für einen vorsätzlichen Diebstahlsversuch – und laut Gesetz schon gar kein Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Das Gericht folgte Anwalt Hohenauer und hob den BH-Bescheid auf: „Für eine solche Anordnung genügt zwar eine Verdachtslage, die Täterschaft muss auch nicht erhärtet sein, doch schon entsprechend tragfähig.“ RA Hohenauer: „Weder konkrete Verdachtslagen noch die Notwendigkeit zur Vorbeugung von künftigen Taten lagen hier ausreichend vor!“