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Gesetzliches Vermächtnis der Lebensgefährten

Lebensgefährten wurde mit der Gesetzesreform unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die gemeinsame Wohnung weiter zu bewohnen.
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Durch die Erbrechtsänderungsreform wurde die Position der Lebensgefährten gestärkt. - Von Dr. Burghard Seyr

Vor Inkrafttreten der Erbrechtsänderungsreform mit 1. Jänner 2017 galten Lebensgefährten im erbrechtlichen Sinn als Fremde. Durch die Reform wurde die rechtliche Position der Lebensgefährten gestärkt und ihnen neben einem außerordentlichen Erbrecht unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit eingeräumt, die bisherige gemeinsame Wohnung weiter zu bewohnen.

Vor der Gesetzesänderung verlor beispielsweise der überlebende Lebensgefährte sofort das Recht, die Mietwohnung weiter zu bewohnen, wenn nur der verstorbene Lebensgefährte im Mietvertrag stand. Dieser Umstand verursachte in der Praxis zahlreiche Tragödien: Der Überlebende verlor nicht nur seinen Lebensgefährten, sondern auch noch die gemeinsame Unterkunft. Die Erbrechtsänderungsreform sollte solche Härtefälle abfangen. Seit der Gesetzesänderung steht dem überlebenden Partner, der nicht selbst Mieter ist, weiterhin ein Wohnrecht in diesem Zuhause zu, wenn die Lebensgefährten mindestens die letzten drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt verbracht haben. Dieses Recht ist allerdings auf ein Jahr begrenzt.

Wenn aber diese dreijährige Frist nicht erfüllt ist, kann es noch immer zu dem oben beschriebenen Härtefall kommen. Des Weiteren ist es wichtig zu erwähnen, dass es, trotz eines Bestehens dieses Wohnrechts, zu einem Problem mit dem Vermieter kommen kann. Wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten bereits in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder dies in naher Zukunft planen und sichergehen möchten, dass zu einem unerwarteten Trauerfall nicht noch zusätzlich eine Wohnkrise hinzukommt, lassen Sie sich gerne von Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt individuell beraten.

Kontakt:

Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt

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