Wenn ich nicht selbst entscheiden kann
Wer als nächster Angehöriger vertreten kann und wann ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, darüber informiert Rechtsanwaltsanwärterin Hanna Eberharter-Entner.
Hat eine Person weder eine Vorsorgevollmacht erteilt noch einen Erwachsenenvertreter gewählt, und ist sie dazu wegen des Verlusts ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, so kann ein nächster Angehöriger ihre Belange übernehmen. Als gesetzliche Erwachsenenvertreter kommen zum Beispiel Eltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, aber auch Geschwister, Ehegatten, unter Umständen auch Lebensgefährten in Betracht.
Diese Vertretungsbefugnis kann etwa die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen, die Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen etc. umfassen.
Der Errichter der gesetzlichen Vertretung muss sowohl den Vertreter als auch die vertretene Person umfassend und persönlich belehren, auch darüber, dass ein jederzeitiger Widerspruch möglich ist.
Ist die Vertretung durch nahe Angehörige nicht möglich, so bestellt das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder auf Anregung einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Dafür kommen nahestehende geeignete Personen, Erwachsenenschutzvereine, Notare und Rechtsanwälte in Frage.
Das Gericht führt ein umfassendes Verfahren durch, um die Situation der betroffenen Person, die Eignung des Vertreters und den Wirkungskreis zu erheben. Letzterer kann einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten, z. B. Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, umfassen.
Sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sind weitreichende Entscheidungen vom Gericht zu genehmigen, eine gerichtliche Kontrolle ist vorgesehen. Beide Vertretungsformen sind im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, ÖZVV, zu registrieren.
Kontakt:
RAA Hanna Eberharter-Entner